6B_466/2009: Beschwerderecht und Wiedergutmachung

Das Bun­des­gericht hat sich in einem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid (Urteil 6B_466/2009 vom 29. Okto­ber 2009) erneut zur Beschw­erde­berech­ti­gung gemäss Art. 81 BGG geäussert. 

Es verneinte die Frage, ob ein­fache Geschädigte aus der Regelung zur Wiedergut­machung in Art. 53 StGB ein rechtlich geschütztes Inter­esse an der Aufhe­bung oder Änderung des ange­focht­e­nen Entschei­ds ableit­en kön­nen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG):

1.2.4 Wie erwäh­nt (E. 1.1), ist die Beschw­erde­führerin „nur“ ein­fache Geschädigte. Es beste­ht kein Grund, sie nicht als solche zu behan­deln und die bish­erige Recht­sprechung aufzuwe­ichen. Geschädigte, in deren Ver­fahren Art. 53 StGB ange­wandt wor­den ist, bedür­fen auch deshalb keines beson­deren Rechtss­chutzes, weil die Anwen­dung dieser Bes­tim­mung ger­ade voraus­set­zt, dass der Täter das Unrecht aus­geglichen hat. Die gegen­teilige Regelung wäre eine ungerecht­fer­tigte Priv­i­legierung gegenüber anderen Geschädigten, die trotz teil­weise erhe­blich­er Schadenssumme nicht beschw­erdele­git­imiert sind.
1.2.5 Aus Art. 53 StGB lässt sich somit kein rechtlich geschütztes Inter­esse der Geschädigten ableit­en, das sie zur Beschw­erde in Straf­sachen legit­imieren würde.