Das Bundesgericht hat sich in einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid (Urteil 6B_466/2009 vom 29. Oktober 2009) erneut zur Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 81 BGG geäussert.
Es verneinte die Frage, ob einfache Geschädigte aus der Regelung zur Wiedergutmachung in Art. 53 StGB ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ableiten können (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG):
1.2.4 Wie erwähnt (E. 1.1), ist die Beschwerdeführerin „nur“ einfache Geschädigte. Es besteht kein Grund, sie nicht als solche zu behandeln und die bisherige Rechtsprechung aufzuweichen. Geschädigte, in deren Verfahren Art. 53 StGB angewandt worden ist, bedürfen auch deshalb keines besonderen Rechtsschutzes, weil die Anwendung dieser Bestimmung gerade voraussetzt, dass der Täter das Unrecht ausgeglichen hat. Die gegenteilige Regelung wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber anderen Geschädigten, die trotz teilweise erheblicher Schadenssumme nicht beschwerdelegitimiert sind.
1.2.5 Aus Art. 53 StGB lässt sich somit kein rechtlich geschütztes Interesse der Geschädigten ableiten, das sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren würde.