Die Parteistellung in einem Massnahmeverfahren, das zu einem Verbot bestimmter Vermögensdispositionen führt, folgt nicht die Legitimation, ein Konkurserkenntnis infolge einer Übrschuldungsanzeige weiterzuziehen. Das BGer hält fest, dass das Dispositiv des Massnahmeentscheids vorliegend nicht untersagt hatte, eine Überschuldungsanzeige iSv OR 725 zu machen. Auch liege in dieser Anzeige keine verbotene Vermögensdisposition:
“[…] fliesst die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters direkt aus Art. 725 Abs. 2 OR; eine solche gesetzliche Pflicht könnte von vornherein nicht richterlich unterbunden werden (und offensichtlich zielte das Dispositiv des Massnahmeentscheides auch nicht hierauf). Zum anderen bewirkt die Eröffnung des Konkurses ohnehin keine Vermögensdisposition (und noch viel weniger die Überschuldungsanzeige als solche); […]”
Infolgedessen hatten die Massnahmekläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Konkurserkenntnisses.