Das BGer fasst die Grundsätze zusammen, die für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit iSv SchKG 174 II gelten (eine der Voraussetzungen einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Konkurseröffnung):
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte […]. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen […]. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen […]. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck […].
Strittig war im vorliegenden Verfahren u.a., ob auch bestrittene Forderungen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit herangezogen werden dürfen. Dies bejaht das BGer, und zwar selbst dann, wenn gegen in Betreibung gesetzte Forderungen Rechtsvorschlag erhoben wurde: In der gebotenen Gesamtwürdigung können solche Forderungen beachtlich sein, weil die Zahlungsunfähigkeit auch in der systematischen Rechtsvorschlagserhebung zum Ausdruck kommen kann. Wird ein Rechtsvorschlag nicht erhoben, können solche Forderungen erst recht berücksichtigt werden.