Im Konkursverfahren kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen getilgt ist, der Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (SchKG 174 II).
Im vorliegenden Fall hat das OGer ZH festgestellt, dass ein Betreibungsregisterauszug mit wenigen Betreibungen (neben der Konkursforderung) im Stadium des Rechtsvorschlages nicht genügt, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Im Gegenteil: Gerade der Umstand,
dass systematisch Rechtsvorschlag erhoben wird und selbst kleinere
Beträge nicht bezahlt werden, kann auf Zahlungsunfähigkeit schliessen lassen.
Der Schuldner hatte nur den Betreibungsregisterauszug vorgelegt, weil er die Rechtsmittelfrist von SchKG 174 I (10 Tage) nicht verstanden hatte. Eine Verlängerung dieser (Verwirkungs-)Frist ist indessen ausgeschlossen (BGE 136 III 294).