5A_817/2012: Aufhebung der Konkurseröffnung bei Zahlungsfähigkeit; Glaubhaftmachung

Im Konkursver­fahren kann die Rechtsmit­telin­stanz die Konkurs­eröff­nung aufheben, wenn der Schuld­ner seine Zahlungs­fähigkeit glaub­haft macht und durch Urkun­den beweist, dass die Schuld inzwis­chen getil­gt ist, der Betrag zuhan­den des Gläu­bigers hin­ter­legt ist oder dass der Gläu­biger auf die Durch­führung des Konkurs­es verzichtet (SchKG 174 II).

Im vor­liegen­den Fall hat das OGer ZH fest­gestellt, dass ein Betrei­bungsreg­is­ter­auszug mit weni­gen Betrei­bun­gen (neben der Konkurs­forderung) im Sta­di­um des Rechtsvorschlages nicht genügt, um die Zahlungs­fähigkeit glaub­haft zu machen. Im Gegen­teil: Ger­ade der Umstand,
dass sys­tem­a­tisch Rechtsvorschlag erhoben wird und selb­st kleinere
Beträge nicht bezahlt wer­den, kann auf Zahlung­sun­fähigkeit schliessen lassen.

Der Schuld­ner hat­te nur den Betrei­bungsreg­is­ter­auszug vorgelegt, weil er die Rechtsmit­tel­frist von SchKG 174 I (10 Tage) nicht ver­standen hat­te. Eine Ver­längerung dieser (Verwirkungs-)Frist ist indessen aus­geschlossen (BGE 136 III 294).