X bestellte im Internet vier Dosen „Bodypower-Tabletten“. Daraus stellte er unter Beigabe von Calcium und Wasser ca. 1 bis 1,5 kg angebliches Speed her. Aus dem Rest des gleichen Produkts produzierte er 200–300 angebliche Ecstasy-Pillen. Er schliff dabei die einzelnen Tabletten ab, färbte sie teilweise mit Lebensmittelfarbe ein und brachte darauf ein Mitsubishi-Zeichen an. Er wusste, dass seine Käufer die Produkte nicht selber konsumierten, sondern diese ohne Prüfung weiterverkauften.
Das Bundesgericht sah mit Urteil vom 21. Juli 2009 (6B_316/2009) in diesem Verhalten eine Täuschungshandlung und bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB:
2.4 Eine Täuschungshandlung kann durch explizite oder implizite Erklärung erfolgen, wobei konkludente Täuschungen zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen — im Sinne des “Vorspiegelns” gehören […]. Das Verschweigen einer für das betreffende Produkt relevanten Tatsache – vorliegend die fehlenden Inhaltsstoffe Amphetamin bzw. Ecstasy – stellt ebenfalls eine Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch ein Tun dar: Wer etwa mit Falschgeld bezahlt, unterdrückt nicht die Fälschung, sondern täuscht Echtheit vor […]. Der Beschwerdeführer gab im Laufe der Ermittlungen […] wiederholt zu, dass er seinen Kunden Speed und Ecstasy verkaufte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer durch das (unbestrittene) Verkaufen von Speed bzw. Ecstasy-Pillen seinen Abnehmern erklärt habe, dadurch die Betäubungsmittel Amphetamin und Ecstasy zu erwerben […], ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus bejahte das Gericht in diesem Fall auch einen Vermögensschaden:
3.2 […] Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich vermindert ist (Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Bei gegenseitigem Leistungsaustausch ist dies der Fall, wenn die eigene Leistung des Betroffenen durch die erworbene Gegenleistung nicht ausgeglichen wird. Bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung liegt ein Schaden vor, wenn die Gegenleistung den individuellen Bedürfnissen des Getäuschten nicht entspricht und für seine Zwecke unbrauchbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 6P.133/2005 E. 15.3.3 mit Hinweisen). Selbst wenn man den Wert des vom Beschwerdeführer hergestellten Speed und der Ecstasy-Pillen danach bestimmen würde, welchen Preis die Abnehmer im konkreten Fall bei Kenntnis der wahren Beschaffenheit dieser Sachen zu zahlen bereit gewesen wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Er legt nicht dar, ob seine Kunden tatsächlich einen über den Materialkosten liegenden Preis zu zahlen bereit gewesen wären, hätten sie um die wahre Beschaffenheit des von ihm hergestellten Speed und der Ecstasy-Pillen gewusst. Realistischerweise ist davon nicht auszugehen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Materialkosten als objektiven Warenwert bezeichnet.