Der Bundesrat schlägt vor, nicht mehr wie früher geplant durch ein Spezialgesetz, sondern durch Änderungen des OR, des ZGB und der ZPO den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten zu regeln (vgl. den Entwurf, den zugehörigen Bericht, die Medienmitteilung und die Berichterstattung der NZZ). Finanzintermediäre müssen danach generell alle
“ihnen zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit der Kontakt zum Gläubiger oder seinem Vertreter nicht abbricht und damit ein trotzdem abgebrochener Kontakt wieder hergestellt wird”.
Sie sollen ferner einer Dokumentations- und Aktenaufbewahrungspflicht unterworfen werden.