BR eröffnet Vernehmlassung zu punktuellen Änderungen der ZPO

Mit der am Fre­itag, 2. März 2018, eröffneten Vernehm­las­sung schlägt der Bun­desrat punk­tuelle Änderun­gen in der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung vor. Er reagiert damit auf ver­schiedene par­la­men­tarische Ver­stösse sowie die Motion 14.4008, mit welch­er die Prax­is­tauglichkeit der ZPO ins­ge­samt zu prüfen und allfäl­lige Änderun­gen vorzuschla­gen sind, und die Motion 13.3931, mit welch­er die kollek­tive Rechts­durch­set­zung gefördert und aus­ge­baut wer­den soll. Die vorgeschla­ge­nen Änderun­gen betr­e­f­fen fol­gende Bereiche:

Abbau der Kosten­schranken:

  • Die Prozesskosten­vorschüsse sollen hal­biert wer­den, um damit die heutige fak­tis­che Zugangss­chranke zum Gericht abzubauen.
  • Die Liq­ui­da­tion der Gericht­skosten soll neu geregelt wer­den, indem sich das Gericht für die Gericht­skosten auss­chliesslich an die unter­liegende Partei hal­ten soll. Damit soll das heute der kla­gen­den Partei aufer­legte Risiko wegfallen.

Kollek­tiv­er Rechtss­chutz, Lück­en­schlies­sung. Unternehmen sollen Ansprüche aus Massen­schä­den in einem einzi­gen Ver­fahren mit einem Ver­band­skläger bei­le­gen kön­nen, indem:

  • sie neu mit einem Grup­pen­ver­gle­ichsver­fahren eine ein­vernehm­liche kollek­tive Stre­it­erledi­gung mit Wirkung für alle Geschädigten erre­ichen kön­nen sollen; und
  • die Ver­band­sklage für die klageweise kollek­tive Durch­set­zung von finanziellen Ansprüchen zuzu­lassen ist.

Weit­ere Änderungen:

  • Die Ver­fahren­sko­or­di­na­tion und damit die effiziente Gel­tend­machung und Entschei­dung über mehrere Ansprüche soll vere­in­facht wer­den, was eben­falls die kollek­tive Rechts­durch­set­zung erle­ichtern soll. Dabei sollen die Bes­tim­mungen über die Stre­itgenossen­schaft, die Stre­itverkün­dungsklage, die Kla­gen­häu­fung und die Widerk­lage angepasst wer­den. Zukün­ftig soll nicht mehr die gle­iche Ver­fahren­sart voraus­ge­set­zt werden.
  • Das Schlich­tungsver­fahren soll gestärkt wer­den, indem es in weit­eren Stre­it­igkeit­en zum Zug kommt und die Kom­pe­tenz der Schlich­tungs­be­hör­den zu Entschei­d­vorschlä­gen aus­ge­baut wird.
  • Der Umgang mit Eingaben an ein unzuständi­ges Gericht oder an eine falsche Behörde soll anwen­dungs­fre­undlich­er gestal­tet werden.
  • Die Recht­sprechung des Bun­des­gerichts zur ZPO soll punk­tuell in das Gesetz aufgenom­men wer­den. Dabei geht es namentlich um die Zuläs­sigkeit von Rechtsmit­teln, die (sach­liche) Zuständigkeit (z.B. des Han­dels­gerichts),  die Zuläs­sigkeit der unent­geltliche Recht­spflege für die vor­sor­gliche Bewe­is­führung oder die Zuläs­sigkeit pri­vater Gutacht­en als Urkunden.
  • Ein Mitwirkungsver­weigerungsrecht für Unternehmen­sjuris­ten soll einge­führt werden.

Der Voren­twurf und der erläuternde Bericht sind online abruf­bar. Die Vernehm­las­sungs­frist dauert bis 11. Juni 2018.