Das Sozialamt A. forderte den Vater eines drogenerkrankten Sohns auf, Therapiekosten von rund CHF 35’000 zu übernehmen. Die erste Instanz, das Kreisgericht St. Gallen, hatte günstige Verhältnisse iSv ZGB 328 I bejaht, weil der Vater trotz Unterhaltszahlungen von rund CHF 80’000/Jahr (an die Ehefrau) sein Vermögen auf über CHF 2 Mio. vermehren konnte, in der Schweiz und in Griechenland eigene Liegenschaften bewohne. Dies lasse darauf schliessen, dass er auf Einnahmen zurückgreifen könne, die nicht bekannt seien. Zudem sei er vermögend, und seine Altersvorsorge sei auf längere Zeit gesichert.
Zu einem anderen Schluss kam das Kantonsgericht: Der Vater erziele gemäss Steuerrechnungen einen Wertschriften- und Liegenschaftsertrag von rund CHF 150’000/Jahr. Nach Abzug von Schuldzinsen und Unterhaltsbeiträgen resultiere ein Minuseinkommen. Der gemäss SKOS-Richtlinien zumutbare Vermögensverzehr liege weit unterhalb der relevanten Einkommensschwelle.
Das BGer weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Es ging davon aus, dass alle konkret relevanten Umstände zu berücksichtigen sind:
“In günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer nebst den notwendigen Auslagen (…) auch diejenigen Ausgaben tätigen kann, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (…), d.h. wer aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann (…). Massgeblich für die Beurteilung dieser Gesamtsituation ist nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen (…). Zu berücksichtigen sind ferner auch die verwandtschaftlichen Beziehungen (…). Insgesamt sind alle sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (…).”
Ein relevanter Umstand lag hier darin,
“dass es — anders als in den meisten Fällen, welche das Bundesgericht in der letzten Zeit zu beurteilen hatte — nicht um dauerhafte Unterstützungsleistungen, wie sie insbesondere bei der Altersunterstützung im Zusammenhang mit einer Langzeitpflege typisch sind, sondern im Wesentlichen um die einmaligen Kosten für eine Entwöhnungstherapie geht.”
In einer solchen Situation ist es nicht sachgerecht, das Vermögen in Anwendung der SKOS-Richtlinien in ein Einkommen umzurechen:
“Dass die gewählte Vorgehensweise für die einmalige Unterstützungsleistung unsachgemäss ist, zeigt sich insbesondere im Umstand, dass das auf der Basis des um die verlangte Unterstützung verminderten Vermögens berechnete Einkommen praktisch unverändert bliebe und sich insofern nicht sagen lässt, zufolge der Unterstützung könne sich der Beschwerdeführer seine angestammte Lebensführung nicht mehr leisten.”
Das BGer konnte die Sache allerdings nicht selbst entscheiden:
“Indes hat das Kantonsgericht, indem es einfach das Vermögen auf ein Dauereinkommen umgerechnet hat, unbekümmert um die für die Verwandtenunterstützungspflicht geltende Untersuchungsmaxime (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 280 Abs. 2 ZGB) keine näheren Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob dem Beschwerdegegner aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben möglich ist und ob diese Lebensführung mit der Zahlung des einmaligen Betrages von Fr. 35’410.90 beeinträchtigt wäre. Zumal ohnehin weitere Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind, welche das Kantonsgericht ausdrücklich offen gelassen und zu denen es insbesondere auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (namentlich Unbilligkeitsgründe), ist die Sache deshalb zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.”