Das BGer qualifiziert die Einräumung eines im Grundbuch vorzumerkenden Kaufrechts über eine Liegenschaft, das frühestens auf auf den Zeitpunkt des Ablebens der Kaufrechtsgeberinnen ausübbar war, wobei sich diese vorbehielten, die Zustimmung zur Ausübung des Kaufrechts allenfalls schon früher zu erteilen, und sich gleichzeitig verpflichteten, die Liegenschaft ohne Zustimmung des Berechtigten nicht weiter zu belasten, als Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Zur Abgrenzung von Rechtsgeschäften unter Lebenden und solchen von Todes wegen (die ohne Einhaltung der Form von ZGB 512 I nichtig wären) ist nach dem Willen der Vertragsschliessenden zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt das Geschäft seine Wirkungen entfalten soll bzw. ob es von ihnen dazu bestimmt worden ist, das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass zu belasten. Solange sich der Schenker bis zu seinem Tod die freie Verfügung über das Schenkungsobjekt vorbehält, ist von einem Rechtgeschäft von Todes wegen auszugehen. Dabei gilt nach dem Grundsatz des favor negotii, dass eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden anzunehmen ist, wenn die Parteien die Formvorschriften nicht beachten und beide Arten von Rechtsgeschäften möglich sind.
Das BGer folgt deshalb den Überlegungen der Vorinstanz, wonach ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorlag, weil das Vermögen der Kaufrechtsgeberinnen bereits zu Lebzeiten durch die — mit der Vormerkung des Kaufrechts einhergehenden — eingeschränkte Verkäuflichkeit belastet war und sie sich verpflichtet hatten, die Liegenschaft nur mit Zustimmung des Beschwerdegegners zusätzlich zu belasten.