4A_575/2009: Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und solchen von Todes wegen

Das BGer qual­i­fiziert die Ein­räu­mung eines im Grund­buch vorzumerk­enden Kaufrechts über eine Liegen­schaft, das früh­estens auf auf den Zeit­punkt des Ablebens der Kaufrechts­ge­berin­nen ausüb­bar war, wobei sich diese vor­be­hiel­ten, die Zus­tim­mung zur Ausübung des Kaufrechts allen­falls schon früher zu erteilen, und sich gle­ichzeit­ig verpflichteten, die Liegen­schaft ohne Zus­tim­mung des Berechtigten nicht weit­er zu belas­ten, als Rechts­geschäft unter Lebenden.

Zur Abgren­zung von Rechts­geschäften unter Leben­den und solchen von Todes wegen (die ohne Ein­hal­tung der Form von ZGB 512 I nichtig wären) ist nach dem Willen der Ver­tragss­chliessenden zu beurteilen, in welchem Zeit­punkt das Geschäft seine Wirkun­gen ent­fal­ten soll bzw. ob es von ihnen dazu bes­timmt wor­den ist, das Ver­mö­gen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeit­en) oder erst den Nach­lass zu belas­ten. Solange sich der Schenker bis zu seinem Tod die freie Ver­fü­gung über das Schenkung­sob­jekt vor­be­hält, ist von einem Recht­geschäft von Todes wegen auszuge­hen. Dabei gilt nach dem Grund­satz des favor negotii, dass eher ein gültiges Rechts­geschäft unter Leben­den anzunehmen ist, wenn die Parteien die For­mvorschriften nicht beacht­en und bei­de Arten von Rechts­geschäften möglich sind. 

Das BGer fol­gt deshalb den Über­legun­gen der Vorin­stanz, wonach ein Rechts­geschäft unter Leben­den vor­lag, weil das Ver­mö­gen der Kaufrechts­ge­berin­nen bere­its zu Lebzeit­en durch die — mit der Vormerkung des Kaufrechts ein­herge­hen­den — eingeschränk­te Verkäu­flichkeit belastet war und sie sich verpflichtet hat­ten, die Liegen­schaft nur mit Zus­tim­mung des Beschw­erdegeg­n­ers zusät­zlich zu belasten.