1C_345/2009: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittelfrist bei „Banklagernd-Vereinbarung“

Das Bun­des­gericht hat mit Urteil vom 10. Sep­tem­ber 2009 (1C_345/2009) seine Recht­sprechung zum Fris­ten­lauf bei Eröff­nung von Recht­shil­fever­fü­gun­gen an die betrof­fene kon­tenführende Bank erneut bestätigt: 

3.4 Zwar sei die Bank nicht automa­tisch Stel­lvertreterin ihres Kun­den, weshalb die Rechtsmit­tel­frist man­gels spezieller intern­er Vere­in­barung erst ab dem Zeit­punkt laufe, in dem die Bank den Kun­den über die Recht­shil­fe­mass­nah­men informiert. Anders sei jedoch zu entschei­den, wenn zwis­chen der Bank und ihrem Kun­den eine Kor­re­spon­den­zvere­in­barung beste­ht, wonach die Bank sowohl die Doku­mente über die interne Kun­den­beziehung als auch den Kun­den betr­e­f­fende externe Post weit­erzuleit­en oder zu ver­wahren habe. Im Falle ein­er soge­nan­nten Ban­klagernd-Vere­in­barung seien die der Bank zugestell­ten amtlichen Doku­mente als dem Kun­den rechts­gültig eröffnet anzuse­hen. Dabei könne es nicht darauf ankom­men, ob die Bank ihren zivil­rechtlichen Verpflich­tun­gen zur Infor­ma­tion und Weit­er­leitung tat­säch­lich nachgekom­men ist oder nicht. Die Rechtsmit­tel­frist beginne vielmehr ab dem Zeit­punkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen Infor­ma­tio­nen zur Ken­nt­nis genom­men hätte, falls die Bank ihrer inter­nen Infor­ma­tion­spflicht ohne Verzug nachgekom­men wäre (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f. mit Hin­weisen). Zwar könne diese Prax­is für die von der Recht­shil­fe Betrof­fe­nen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Inter­esse an einem zügi­gen Recht­shil­fever­fahren (vgl. Art. 17a IRSG) sowie im Inter­esse der Rechtssicher­heit. Ger­ade bei Ban­klagernd-Vere­in­barun­gen beste­he andern­falls die Gefahr von prozes­sualen Miss­bräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 f. mit Hin­weisen; Urteil 1A.212/2003 vom 30. August 2004 E. I/7.2–7.3).

3.5 Im ange­focht­e­nen Entscheid wird erwogen, dass die Beschw­erde­führerin wed­er ihren Sitz in der Schweiz, noch hier ein Zustel­lungs­dom­izil beze­ich­net habe. Eben­so wenig hät­ten sich ihre Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussver­fü­gung vom 17. Feb­ru­ar 2009 bei der Staat­san­waltschaft als Parteivertreter kon­sti­tu­iert. Es sei nicht Auf­gabe der aus­führen­den Behörde gewe­sen, die Rechtsvertreter der Beschw­erde­führerin aus­find­ig zu machen. Die Schlussver­fü­gung sei daher zu Recht der betrof­fe­nen Bank als Inhab­erin der zu über­mit­tel­nden Unter­la­gen zugestellt wor­den. Zur Frage des Fris­ten­laufes bei Eröff­nung von Recht­shil­fever­fü­gun­gen an die kon­tenführende Bank ver­weist das Bun­desstrafgericht aus­führlich und zutr­e­f­fend auf die oben erwäh­nte Prax­is des Bun­des­gericht­es. Auch der Grund­satz von Treu und Glauben recht­fer­tige im vor­liegen­den Fall kein Abwe­ichen von der genan­nten Geset­zge­bung und Rechtsprechung.