Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. September 2009 (1C_345/2009) seine Rechtsprechung zum Fristenlauf bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die betroffene kontenführende Bank erneut bestätigt:
3.4 Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Falle einer sogenannten Banklagernd-Vereinbarung seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Die Rechtsmittelfrist beginne vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen Informationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f. mit Hinweisen). Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren (vgl. Art. 17a IRSG) sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gerade bei Banklagernd-Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von prozessualen Missbräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 f. mit Hinweisen; Urteil 1A.212/2003 vom 30. August 2004 E. I/7.2–7.3).
3.5 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Beschwerdeführerin weder ihren Sitz in der Schweiz, noch hier ein Zustellungsdomizil bezeichnet habe. Ebenso wenig hätten sich ihre Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 bei der Staatsanwaltschaft als Parteivertreter konstituiert. Es sei nicht Aufgabe der ausführenden Behörde gewesen, die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Die Schlussverfügung sei daher zu Recht der betroffenen Bank als Inhaberin der zu übermittelnden Unterlagen zugestellt worden. Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank verweist das Bundesstrafgericht ausführlich und zutreffend auf die oben erwähnte Praxis des Bundesgerichtes. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertige im vorliegenden Fall kein Abweichen von der genannten Gesetzgebung und Rechtsprechung.