Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines wegen mehrfacher Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilten Straftäters abgewiesen, der u.a. die Verletzung seines Rechts auf das Schlusswort rügte, „da das Verfahren mit der Urteilsverkündigung geendet habe“ (Urteil vom 8. September 2009 – 6B_478/2009).
3.3.4 […] Zwar ist zutreffend, dass die beschuldigte Person in der Verhandlung das letzte Wort hat (§ 277 Abs. 2 i.V.m. § 283 Abs. 5 StPO/ZH). Gerichtsverfahren finden jedoch ihren Abschluss mit dem Urteilsspruch, wobei die Gerichte ihr Urteil nach der freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällen (§ 284 StPO/ZH). Inwiefern diese Regelung verfassungswidrig sein bzw. die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.