6B_478/2009: Recht auf Schlusswort

Das Bun­des­gericht hat die Beschw­erde eines wegen mehrfach­er Verun­treu­ung und unge­treuer Geschäfts­be­sorgung verurteil­ten Straftäters abgewiesen, der u.a. die Ver­let­zung seines Rechts auf das Schluss­wort rügte, „da das Ver­fahren mit der Urteilsverkündi­gung geen­det habe“ (Urteil vom 8. Sep­tem­ber 2009 – 6B_478/2009).

3.3.4 […] Zwar ist zutr­e­f­fend, dass die beschuldigte Per­son in der Ver­hand­lung das let­zte Wort hat (§ 277 Abs. 2 i.V.m. § 283 Abs. 5 StPO/ZH). Gerichtsver­fahren find­en jedoch ihren Abschluss mit dem Urteilsspruch, wobei die Gerichte ihr Urteil nach der freien, aus der Hauptver­hand­lung und den Unter­suchungsak­ten geschöpften Überzeu­gung fällen (§ 284 StPO/ZH). Inwiefern diese Regelung ver­fas­sungswidrig sein bzw. die Men­schen­rechte des Beschw­erde­führers ver­let­zen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschw­erde­führer auch nicht dargelegt.