Aus einer Pressemitteilung der UNIA:
“Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde der Firma Daily Job gegen einen von der Gewerkschaft Unia vertretenen Maurer aus Deutschland abgewiesen. Die Firma Daily Job muss somit fast 2000 Franken nachzahlen, die sie einem deutschen Maurer vorenthalten hatte. (…)
Am 29. Januar 2009 fällte das Arbeitsgericht der Stadt Bern ein für den Schutz der Schweizer Löhne wegweisendes Urteil: Ein Maurer, der seine Lehre in Deutschland gemacht hat, ist einem Maurer mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis gleichgestellt. Das bedeutet: Es gelten für ihn Schweizer Löhne, der Arbeitgeber darf deutsche Maurer nicht als Lohndrücker missbrauchen.
Gegen das Urteil hatte das Temporärbüro Daily Job zuerst beim Obergericht des Kantons Bern und anschliessend beim Bundesgericht Nichtigkeitsklage eingereicht und dessen Annullierung verlangt. (…)
Wichtiger Grundsatzentscheid gegen Lohndumping
Das Gericht leitet die Lohnnachzahlung für den deutschen Maurer aus den Vorschriften des Landesmantelvertrages 2006 für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) ab. Dort wird festgehalten, dass die Berufsdiplome für Maurer und Strassenbauer in Deutschland mit jenen in der Schweiz identisch sind. Qualifizierte deutsche Bauleute dürfen daher nicht tiefer eingestuft und als Lohndrücker missbraucht werden. Das wäre Lohndumping, weil damit die im LMV festgelegten Mindestlöhne unterlaufen würden.”