5A_333/2009: weiterhin kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Gerüstbauten; laufende Gesetzesrevision (amtl. Publ.)

Ein Bauhandw­erk­erp­fan­drecht (ZGB 839 I Ziff. 3) kann einge­tra­gen wer­den für Forderun­gen von Handw­erk­ern oder Unternehmern, “die zu Baut­en oder andern Werken auf einem Grund­stücke Mate­r­i­al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben”. “Arbeit” im Sinne dieser Bes­tim­mung umfasst nach der Recht­sprechung nicht auch Gerüst­baut­en, zumin­d­est wenn das Gerüst nicht für einen bes­timmten Bau hergestellt wor­den ist (BGE 131 III 300). Das BGer lehnt es ab, diese Prax­is zu ändern.

Der Antrag auf eine Prax­isän­derung wurde damit begrün­det, dass die Pfand­berech­ti­gung von Bauar­beit­en ins­beson­dere für den Gerüst­bau von erhe­blich­er Trag­weite und dass das erwäh­nte Urteil heftig kri­tisiert wor­den sei. Das BGer hält fest, dass es die unter­schiedlichen Lehrmei­n­un­gen in BGE 131 III 300 beachtet habe. Es bestün­den sei­ther weit­er­hin unter­schiedliche Lehrmei­n­un­gen, die eine Prax­isän­derung für sich allein nicht recht­fer­ti­gen. In der Sache selb­st stellt das BGer wie in BGE 131 III 300 grund­sät­zlich auf die sachen­rechtliche Beziehung ab: Da ein Gerüst als Mobilie nicht dem Akzes­sion­sprinzip unter­liegt, wird es nicht Teil der Baute, so dass die Baute durch das Gerüst keinen Mehrw­ert erfährt. Von diesem Grund­satz beste­hen zwei Aus­nah­men, davon eine für die Liefer­ung von Sachen, die eigens für einen bes­timmten Bau ange­fer­tigt wur­den und deshalb son­st nicht oder nur schw­er ver­wend­bar sind. Diese Aus­nahme kön­nte Gerüste erfassen, doch nur dann, wenn diese speziell für den betr­e­f­fend­en Auf­trag ange­fer­tigt wur­den, was hier nicht der Fall war.

Eine andere Lösung ergab sich auch nicht aus der laufend­en Geset­zes­re­vi­sion. Nach der Botschaft zur Änderung des ZGB Reg­is­ter-Schuld­brief und weit­ere Änderun­gen im Sachen­recht) vom 27. Juni 2007 bleibt das Grund­konzept des Bauhandw­erk­erp­fan­drechts unverän­dert. Neu wird nur in ZGB 837 I 3 die Aus­dehnung des Pfand­schutzes auf Abbruchar­beit­en vorgeschla­gen. Die Räte beschlossen aber, den Pfand­schutz zusät­zlich auf den Gerüst­bau, die Bau­gruben­sicherung und der­gle­ichen zu erweit­ern. Uneinigkeit beste­ht noch in der Frage des Bauhandw­erk­erp­fan­drechts für Sub­un­ternehmer; die Schlussab­stim­mungen noch aus. Aus heutiger Sicht sollen kün­ftig also auch Leis­tun­gen auf einem Grund­stück auch zu Abbruchar­beit­en, zum Gerüst­bau, zur Bau­gruben­sicherung und der­gle­ichen. Arbeit auf einem Grund­stück im Zusam­men­hang mit einem Bau­vorhaben soll genü­gen. In der Ausle­gung der Bes­tim­mung durch das BGer wird der Zusatz “und der­gle­ichen” wohl bedeuten,

dass let­ztlich jede Liefer­ung von Mate­r­i­al und Arbeit oder Arbeit allein auf einem Grund­stück pfand­berechtigt sein wird, wenn und soweit sie nur mit einem konkreten Bau­vorhaben im Zusam­men­hang ste­ht.”

Den­noch: Die vorge­se­hene Revi­sion passe nicht in das heutige rechtliche Umfeld und laufe auf eine Änderung des bish­eri­gen Rechts hin­aus. Sie könne daher wed­er bei der Ausle­gung des gel­tenden Rechts berück­sichtigt wer­den noch eine Prax­isän­derung rechtfertigen.