Wie die WEKO heute mitteilt, gelangt sie gegen das Urteil des BVerwGer ans BGer. Das BVerwGer hatte mit Urteil vom 24. Februar 2010 (pdf; ca. 1.2 MB) die Verfügung der WEKO vom 5. Februar 2007 i.S. Swisscom Mobile (pdf; vgl. auch die damalige Medienmitteilung) im Wesentlichen geschützt, jedoch die Busse von CHF 333 Mio. aufgehoben (vgl. die Stellungnahme der WEKO zu diesem Urteil vom 9. März 2010).
Aus der heutigen Medienmitteilung der WEKO:
“Die WEKO ist in der Frage des Missbrauchs der Meinung, dass in regulierten Märkten das Kartellgesetz parallel zu den Regulierungserlassen zur Anwendung gelangen muss, wie dies vom Bundesgericht in anderen Zusammenhang bereits bestätigt worden ist. Sie ist dezidiert der Auffassung, dass das Element des „Erzwingens” in der Marktbeherrschung bereits enthalten ist und nicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs in regulierten Märkten nachzuweisen ist. Nur mit dem zusätzlichen Druck des Kartellgesetzes und der Sanktionsdrohung ist es möglich, in ungenügend regulierten Märkten, wie bei den Mobilterminierungsgebühren, Marktmachtmissbräuche zu verhindern.”