Die europäische Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertriebshändlern für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen angenommen (vgl. Medienmitteilung und Erläuterungen und die Informationen von Clifford Chance und von Freshfields Bruckhaus Deringer).
Um die Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen zu können, darf der Marktanteil eines Herstellers nach wie vor höchstens 30% betragen, und Liefer- und Vertriebsvereinbarungen dürfen keine Kernbeschränkungen des Wettbewerbs enthalten. Neu gilt die Marktanteilsschwelle von 30% nicht mehr nur für Hersteller, sondern auch für Vertriebs- und Einzelhändler. Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit Marktanteilen von mehr als 30% werden dadurch nicht illegal, doch müssen die betreffenden Unternehmen zuvor prüfen, ob ihre Vereinbarungen wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthalten und ob diese gerechtfertigt sind.
Die neuen Bestimmungen sollen im Juni 2010 in Kraft treten.