Der Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit, der in seiner Einheit ein Restaurant betreibt und dafür mit Duldung der anderen Eigentümer auch eine Terrasse vor dem Restaurant nutzt , focht den Beschluss der Eigentümergemeinschaft an, bestimmte Umgebungsarbeiten vorzunehmen. Er begründete die Klage damit, dass der Restaurantbetrieb durch die Umgestaltung eingeschränkt werde und wegen eines Blumentrogs zwei Tische mit 8 Sitzplätzen weniger aufgestellt werden könnten; er habe gegen einen solchen Beschluss ein Vetorecht. Die Klage wurde durch das OGer BE in zweiter Instanz abgewiesen. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Die Terrasse steht als Teil des Bodes von Gesetzes wegen (ZGB 712b II 1) im gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümer; ein Sonderrecht des Beschwerdeführers bestand daher nicht. — Auf bauliche Massnahmen sind ZGB 647c ff.anwendbar, und zwar auch dann, wenn eine bauliche Massnahme ausschliesslich dem Interesse eines einzelnen Stockwerkeigentümers dient. Durch eine solche Interessenlage werden ZGB 647c ff. nicht unanwendbar, doch erscheint eine entsprechende bauliche Massnahme aufgrund der Interessenlage eher als luxuriöse Massnahme iSv ZGB 647e.
Vorliegend ging es um ein Vetorecht gegen die Umgebungsgestaltung. Ein Vetorecht setzt zunächst
- bei nützlichen bauliche Massnahmen voraus, dass der Gebrauch oder die Nutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschwert oder unwirtschaftlich gemacht wird (ZGB 647d II); und
- bei luxuriösen bauliche Massnahmen, dass der nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht dauernd beeinträchtigt wird, ohne dass die übrigen Stockwerkeigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen (ZGB 647e II).
Strittig war, ob das Vetorecht zusätzlich voraussetzt, dass der betroffene Miteigentümer eine geschützte Rechtsposition innehat. Das BGer bestätigt dies:
“Dabei bedürfen Gebrauch und Nutzung von gemeinschaftlichen Teilen — wie hier — durch einen Stockwerkeigentümer mit Ausschlusswirkung gegenüber anderen Stockwerkeigentümern einer schuldrechtlichen Grundlage (z.B. eines Sondernutzungsrechts) oder einer dinglichen Berechtigung (z.B. einer Dienstbarkeit), sollen sie rechtswirksam ausgeübt werden können […]. Eine bloss geduldete Nutzung oder ein auf Zusehen hin gestatteter Gebrauch schaffen keine Berechtigung […] und sind unter Vorbehalt eines Verstosses gegen das Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs jederzeit widerrufbar […]. Entgegen der allenfalls missverständlichen Formulierung des Gesetzestextes setzt das Vetorecht gemäss Art. 647d Abs. 2 ZGB — gleich wie dasjenige nach Art. 647e Abs. 2 ZGB — ein Recht auf Nutzung und Gebrauch voraus.”
Ein Nutzungsrecht des Beschwerdeführers bestand indessen nicht, auch nicht gestützt auf die langjährige Duldung.