Änderungen von Fondsverträgen schweizerischer vertraglicher Anlagefonds wurden der FINMA bisher vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren zur Vorprüfung eingereicht. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, lässt die FINMA das gesetzlich nicht vorgesehene Vorprüfungsverfahren fallen; die Fondsleitung kann die beabsichtigten Änderungen neu in eigener Verantwortung publizieren und der FINMA erst nach erfolgter Publikation zur Genehmigung vorlegen (vgl. Medienmitteilung und aktualisierte Wegleitung (pdf)).
Neuerdings reicht es ferner aus, wenn der Rechtsvertreter, der das Genehmigungsgesuch stellt, seine Vollmacht in Kopie (statt wie bisher im Original) beilegt.