FINMA: keine Vorprüfung von Änderungen des Fondsvertrags mehr

Änderun­gen von Fondsverträ­gen schweiz­erisch­er ver­traglich­er Anlage­fonds wur­den der FINMA bish­er vor dem eigentlichen Genehmi­gungsver­fahren zur Vor­prü­fung ein­gere­icht. Um das Ver­fahren zu vere­in­fachen und zu beschle­u­ni­gen, lässt die FINMA das geset­zlich nicht vorge­se­hene Vor­prü­fungsver­fahren fall­en; die Fond­sleitung kann die beab­sichtigten Änderun­gen neu in eigen­er Ver­ant­wor­tung pub­lizieren und der FINMA erst nach erfol­gter Pub­lika­tion zur Genehmi­gung vor­legen (vgl. Medi­en­mit­teilung und aktu­al­isierte Wegleitung (pdf)).

Neuerd­ings reicht es fern­er aus, wenn der Rechtsvertreter, der das Genehmi­gungs­ge­such stellt, seine Voll­macht in Kopie (statt wie bish­er im Orig­i­nal) beilegt.