AstraZeneca hat seine beherrschende Stellung missbraucht, indem das Inverkehrbringen von generischem Losec (ein Magengeschwür-Arzneimittel) verhindert wurde. Der EuG hat mit Urteil vom 1. Juli 2010 (Rs. T‑321/05) eine entsprechende Entscheidung der Kommission weitgehend bestätigt.
Erstens habe AstraZeneca vor nationalen Patentämtern irreführende Angaben gemacht. Zweitens könne daraus, dass Pharmaunternehmen in der Regel berechtigt seien, den Widerruf von Marktzulassungen ihrer Produkte zu verlangen, nicht geschlossen werden, dass dieses Verhalten vor dem Verbot nach EGV 82 standhalte. Vgl. dazu auch die Würdigung des Urteils von Clifford Chance.