2C_180/2014: Bundesgericht bestätigt Busse gegen Gaba, fällt Leitentscheid zur Erheblichkeit von Wettbewerbsabreden

Mit Urteil vom 28. Juni 2016 (2C_180/2014) hat das Bun­des­gericht eine im Jahr 2009 gegen die Elmex-Her­stel­lerin Gaba ver­hängte Busse der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) in der Höhe von CHF 4.8 Mio bestätigt. Der Entscheid des Bun­des­gericht­es stellt den ersten höch­strichter­lichen Entscheid zur kartell­rechtlich unzuläs­si­gen Ver­hin­derung von Par­al­le­limporten dar, und es ist gle­ichzeitg der Leit­entscheid zur Beurteilung der Erhe­blichkeit von Wet­tbe­werb­sabre­den im Bere­ich von Preis‑, Mengen‑, und Gebi­etsab­sprachen im Sinne der Art. 5 Abs. 3 und 4 KG.

Die WEKO hat­te mit Ver­fü­gung vom 30. Novem­ber 2009 fest­gestellt, dass Gaba Inter­na­tion­al AG (heute Col­gate-Pal­mo­live Europe Sàrl) bis zum 1. Sep­tem­ber 2006 den Schweiz­er Markt in kartell­rechtswidriger Weise abgeschot­tet hat­te. Konkret hat­te Gaba ihre öster­re­ichis­che Ver­trieb­spart­ner­in Gebro Phar­ma GmbH ver­traglich dazu verpflichtet, keine Exporte von Elmex-Pro­duk­ten in andere Län­der zu täti­gen, mithin keine Elmex-Pro­duk­te als Par­al­le­limporte in die Schweiz zu liefern. Die WEKO belegte Gaba infolge dessen mit ein­er direk­ten Sank­tion nach Art. 49a KG in der Höhe von rund CHF 4.8 Mio.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat in der Folge am 19. Dezem­ber 2013 eine von Gaba erhobene Beschw­erde abgeweisen und die Ver­fü­gung der WEKO bestätigt.

In einem wesentlichen Punkt ging das Bun­desver­wal­tungs­gericht allerd­ings über die Ver­fü­gung der WEKO hin­aus. Anders als seine Vorin­stanz ging das Gericht näm­lich davon aus, dass sich die Erhe­blichkeit von Wet­tbe­werb­sabre­den im Bere­ich der Ver­mu­tungstatbestände für harte Kartellab­sprachen der Art. 5 Abs. 3 und 4 KG alleine nach qual­i­ta­tiv­en Kri­te­rien bemisst, wobei sich eine Prü­fung quan­ti­ta­tiv­er Kri­te­rien erübrigt. Mass­ge­blich ist nach dieser Auf­fas­sung alleine der Inhalt ein­er Wet­tbe­werb­sabrede (restric­tion by object), und nicht, ob und inwieweit sich eine Wet­tbe­werbabrede auf dem rel­e­van­ten Markt aus­gewirkt hat (restric­tion by effect).

Das Bun­des­gericht ist in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 nun der Inter­pre­ta­tion des Bun­desver­wal­tungs­gericht­es gefol­gt. Das höch­ste Schweiz­er Gericht hat sich in der öffentlichen Ver­hand­lung in einem mit 3 zu 2 Stim­men gefäll­ten Grund­satzentscheid dafür aus­ge­sprochen, im Bere­ich har­ter Kartellabre­den auf eine Prü­fung quan­ti­ta­tiv­er Kri­te­rien zu verzicht­en. Abre­den im Bere­ich der Ver­mu­tungstabestände der Art. 5 Abs. 3 und 4 KG gel­ten dem­nach alleine auf­grund ihrer Qual­ität als erhe­bliche Bein­träch­ti­gung des Wet­tbe­werbs, unab­hängig von quan­ti­ta­tiv­en Kri­te­rien.  Eine Recht­fer­ti­gung aus Grün­den der wirtschaftlichen Effizienz vor­be­hal­ten, gel­ten solche Abre­den als unzulässig.

Im Weit­eren hat das Bun­des­gericht auch die Grund­satzfrage entsch­ieden, ob lediglich wet­tbe­werb­s­beschränk­ende Abre­den im Bere­ich der Ver­mu­tungstatbestände eben­falls sank­tion­iert wer­den kön­nen. Dem Urteil des Bun­des­gericht­es zufolge kön­nen direk­te Sank­tio­nen nach Art. 49a KG nicht nur bei wet­tbe­werb­s­be­seit­i­gen­den Abre­den ver­hängt wer­den. Im Sinne der bish­eri­gen Prax­is der WEKO kann ein fehlbares Unternehmen auch dann gebüsst wer­den, wenn die Ver­mu­tung der Wet­tbe­werb­s­be­sei­t­i­gung nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG umgestossen wer­den kann, eine bloss erhe­bliche Beein­träch­ti­gung des Wet­tbe­werbs resul­tiert und die Recht­fer­ti­gung aus Effizien­z­grün­den misslingt.

Die schriftliche Begrün­dung des Urteils ste­ht noch aus.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 28. Juni 2016 (PDF).