2C_1016/2014, 2C_1017/2014: Bundesgericht kassiert Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, neue Runde in Sachen Preisabreden für Fenster- und Fenstertürbeschläge

Mit Urteilen vom 9. Okto­ber 2017 hat das Bun­des­gericht zwei Urteile des Bun­desver­wal­tungs­gerichts in Sachen Preisabre­den für Baubeschläge für Fen­ster und Fen­stertüren kassiert. Das höch­ste Schweiz­er Gericht hat die Sache damit zur Abklärung und Fest­stel­lung des Sachver­haltes sowie zum neuen Entscheid an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat­te mit seinen Urteilen zwei Sank­tionsver­fü­gun­gen der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion aufge­hoben (vgl. RPW 2014/3, S. 548 ff. bzw. 610 ff.). Nach den dama­li­gen Fest­stel­lun­gen der WEKO hat­ten vier Händler von Fen­ster- und Türbeschlä­gen den Zeit­punkt und die Höhe von Preis­er­höhun­gen untere­inan­der abge­sprochen (vgl. RPW 2010/4, S. 717 ff.). Das Bun­desver­wal­tungs­gericht stellte in seinen Entschei­den dage­gen “sachver­haltliche Lück­en” in der Prü­fung des Vor­liegens ein­er Wet­tbe­werb­sabrede durch die WEKO fest und warf sein­er Vorin­stanz durchge­hend eine man­gel­hafte bzw. unvoll­ständi­ge Bewe­is­führung und Beweis­beschaf­fung vor. Der rel­e­vante Sachver­halt sei von der WEKO in den wesentlichen Aspek­ten nicht kor­rekt fest­gestellt worden.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Bun­des­gericht­es hat es das Bun­desver­wal­tungs­gericht nun aber sel­ber unter­lassen, den rel­e­van­ten Sachver­halt festzustellen. Das Sank­tionsver­fahren nach Art. 49a Abs. 1 KG sei ein Ver­wal­tungsver­fahren mit strafrecht­sähn­lichem Charak­ter, wobei dem Bun­desver­wal­tungs­gericht volle Kog­ni­tion in rechtlich­er und tat­säch­lich­er Hin­sicht zukomme. Infolge dessen habe das Gericht fehlende recht­ser­he­bliche Tat­sachen grund­sät­zlich sel­ber zu ermit­teln und sämtliche damit zusam­men­hän­gen­den Beweise zu erheben. Eine Rück­weisung an die WEKO müsse aus ver­fahren­sökonomis­chen Grün­den die Aus­nahme bleiben.

Im konkreten Fall seien keine Hin­dernisse bei der Beweis­beschaf­fung zu erken­nen. Auf­grund der fehlen­den Beweis­er­he­bung sei es auch nicht angezeigt, in Anwen­dung des Grund­satzes in dubio pro reo von ein­er Sank­tion abzuse­hen (E 2.2):

Die Aus­führun­gen des Bun­desver­wal­tungs­gerichts (Würdi­gung des Gerichts) zu den einzel­nen Sachver­halt­se­le­menten lassen vor­ab nicht erken­nen, dass es diese Beweis­lück­en nicht sel­ber zu schliessen imstande wäre. So nen­nt es in Bezug auf Abre­den keine beson­deren Hin­dernisse bei der Beweis­beschaf­fung. Zu den von der WEKO aufge­führten Sachver­halt­se­le­menten bezüglich der abges­timmten Ver­hal­tensweisen hat es sich sodann noch gar nicht geäussert. Unbe­helflich ist jeden­falls, gestützt auf den Grund­satz in dubio pro reo von ein­er Sank­tion abzuse­hen, solange nicht alle aus Sicht des urteilen­den Gerichts notwendi­gen Beweise erhoben wor­den sind.”

Im Weit­eren hielt das Bun­des­gericht fest, dass seine Vorin­stanz auch materiell-rechtlich von unzutr­e­f­fend­en Prämis­sen aus­ge­gan­gen sei. So etwa mit Bezug auf die Beurteilung ein­er möglichen Wet­tbe­werb­sabrede der Händler bei gle­ichzeit­i­gen Preisvor­gaben eines Her­stellers (E 3.2):

Die Vorin­stanz hat sich bei Prü­fung der Frage, ob eine Abrede vor­liegt, nur auf die Vere­in­barun­gen fokussiert und ist auf die von der WEKO als anwend­bar betra­chteten, aufeinan­der abges­timmten Ver­hal­tensweisen nicht näher einge­gan­gen. Let­ztlich hat sie indes […] offen gelassen, ob eine Abrede vor­liegt, wen­ngle­ich sie für das Vorhan­den­sein ein­er Abrede i.S. ein­er Vere­in­barung gewichtige Anhalt­spunk­te erkan­nt hat. Sie hat dabei ins­beson­dere aus­ge­führt, dass unklar sei, ob die Preis­er­höhung einzig auf das mul­ti­lat­erale Tre­f­fen oder aber auch auf ein Her­stellerdik­tat zurück­zuführen sei. Eine Vere­in­barung oder eine aufeinan­der abges­timmte Ver­hal­tensweise wird jedoch nicht durch ein “Preis­dik­tat” der Her­steller aus­geschlossen. Mass­gebend ist alleine, ob die Beteiligten auf der gle­ichen Mark­t­stufe eine Abrede getrof­fen haben, die Preise in bes­timmter Höhe festzuset­zen bzw. hier weiterzugeben.”

Schliesslich hat das Bun­des­gericht auch auf seine neue GABA-Recht­sprechung ver­wiesen. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht war in seinen Urteilen — die allerd­ings vor dem GABA-Entscheid vom 28. Juni 2016 ergin­gen — noch davon aus­ge­gan­gen, dass die Auswirkun­gen ein­er hor­i­zon­tal­en Preisabrede auf den Wet­tbe­werb geprüft wer­den müssen. Dies ist unter der GABA-Recht­sprechung des Bun­des­gericht­es, wonach Wet­tbe­werb­sabre­den im Bere­ich der Ver­mu­tungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG stets erhe­blich sind, nicht mehr erforderlich.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Urteil 2C_1016/2014, Urteil 2C_1017/2014.