Wie die NZZ aus der öffentlichen Urteilsberatung des Bundesgerichts von heute Mittwoch berichtete, können sich Medien auf den Quellenschutz iSv StGB 28a I zugunsten von Personen berufen, die auf der Internetseite einen Kommentar zu einem Blogeintrag verfasst haben, sofern der Kommentar ein Minimum an Informationen enthalte. Da Information und Unterhaltung heute nicht immer leicht zu unterscheiden seien, dürfen an den Informationsgehalt keine hohen Anforderungen gestellt werden (das BGer gibt also der Unterhaltung im Zweifel Informationsstatus, und nicht umgekehrt).
Die Urteilsbegründung wurde vom BGer bisher nicht veröffentlicht.