Die Mahnung iSv VVG 20 muss dem Schuldner die Säumnisfolgen androhen. Es genügt nicht, wenn sich die Mahnung auf den Hinweis beschränkt “Andernfalls würde Ihre Police nach Ablauf dieser Frist keinen Versicherungsschutz mehr gewähren (vergleichen Sie bitte den diesem Schreiben beigefügten Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag)”, unter Beilage eines Gesetzesauszugs.
Es könne, wie das BGer festhält, nicht erwartet werden, dass dem Versicherten durch den Auszugs aus dem VVG mit mehreren Bestimmungen mit mehreren Absätzen bewusst gemacht wird, welche konkreten Folgen die Nichtbeachtung der Mahnung hätte. Das gilt wohl auch, wenn der Versicherungsnehmer anwaltlich vertreten ist.