4A_397/2010: Anforderungen an die Mahnung nach VVG 20 I

Die Mah­nung iSv VVG 20 muss dem Schuld­ner die Säum­n­is­fol­gen andro­hen. Es genügt nicht, wenn sich die Mah­nung auf den Hin­weis beschränkt “Andern­falls würde Ihre Police nach Ablauf dieser Frist keinen Ver­sicherungss­chutz mehr gewähren (ver­gle­ichen Sie bitte den diesem Schreiben beige­fügten Auszug aus dem Bun­des­ge­setz über den Ver­sicherungsver­trag)”, unter Beilage eines Gesetzesauszugs.

Es könne, wie das BGer fes­thält, nicht erwartet wer­den, dass dem Ver­sicherten durch den Auszugs aus dem VVG mit mehreren Bes­tim­mungen mit mehreren Absätzen bewusst gemacht wird, welche konkreten Fol­gen die Nicht­beach­tung der Mah­nung hätte. Das gilt wohl auch, wenn der Ver­sicherungsnehmer anwaltlich vertreten ist.