Anpassung der KVV (1.8.2016): Bekanntgabe statistischer Daten durch Leistungserbringer

Nach Art. 59a KVG sind die Leistungserbringer
(Spitäler, Pflege­heime, Ärzteschaft) verpflichtet, den zuständi­gen Bun­des­be­hör­den die Dat­en bekan­nt zu geben, die benötigt wer­den, um die Anwen­dung der Bes­tim­mungen dieses Geset­zes über die Wirtschaftlichkeit und Qual­ität der Leis­tun­gen zu überwachen, u.a. auch Anzahl und Struk­tur der Patien­ten (in anonymisiert­er Form).

Der Bun­desrat will in der KVV nun konkretisieren, wie die von den Leis­tungser­bringern weit­ergegebe­nen Dat­en erhoben und
bear­beit­et wer­den sollen. Zudem soll neu das BAG bei der Datenweitergabe
für die Anonymität der Ver­sicherten zuständig sein. Heute liegt diese Zuständigkeit bei den Versicherern.

Diese neuen Bestimmungen
treten am 1. August 2016 in Kraft.