Nach Art. 59a KVG sind die Leistungserbringer
(Spitäler, Pflegeheime, Ärzteschaft) verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen, u.a. auch Anzahl und Struktur der Patienten (in anonymisierter Form).
Der Bundesrat will in der KVV nun konkretisieren, wie die von den Leistungserbringern weitergegebenen Daten erhoben und
bearbeitet werden sollen. Zudem soll neu das BAG bei der Datenweitergabe
für die Anonymität der Versicherten zuständig sein. Heute liegt diese Zuständigkeit bei den Versicherern.
Diese neuen Bestimmungen
treten am 1. August 2016 in Kraft.