Gesetzgebungsvorhaben zum ausserprozessualen Zeugenschutz

Der Bun­desrat hat gestern die Botschaft zur Genehmi­gung und Umset­zung des “Übereinkom­mens des Europarates gegen Men­schen­han­del” ver­ab­schiedet und den Entwurf eines “Bun­des­ge­set­zes über den ausser­prozes­sualen Zeu­gen­schutz (ZeugSG)” unter­bre­it­et. Ziel ist, gefährdete Zeug­in­nen und Zeu­gen in Strafver­fahren nöti­gen­falls auch ausser­halb des Ver­fahrens schützen zu können.

Das Übereinkom­men bezweckt die Bekämp­fung aller For­men von Men­schen­han­del auf inner- und zwis­chen­staatlich­er Ebene. Es sieht unter anderem Min­dest­stan­dards in den Bere­ichen Strafrecht, Opfer­hil­fe sowie Aus­län­der­recht vor. Da die Schweiz diese Stan­dards bere­its weit­ge­hend erfüllt, beste­ht lediglich beim ausser­prozes­sualen Zeu­gen­schutz noch geset­zge­berisch­er Handlungsbedarf.

Zur Rat­i­fizierung des Abkom­mens soll daher eine zen­trale Zeu­gen­schutzstelle beim Bund ein­gerichtet und die Möglichkeit zur Durch­führung von Zeu­gen­schutzpro­gram­men etabliert wer­den. Mit diesen ausser­prozes­sualen Zeu­gen­schutz­mass­nah­men sollen gefährdete Zeug­in­nen und Zeu­gen ausser­halb eigentlich­er Ver­fahren­shand­lun­gen geschützt wer­den kön­nen, wenn nötig auch nach Abschluss eines Strafver­fahrens. Das gilt nicht nur für Zeug­in­nen und Zeu­gen von Men­schen­han­del, son­dern für alle Per­so­n­en, die auf­grund ihrer Mitwirkung in einem Strafver­fahren ein­er erhe­blichen Gefahr für Leib und Leben aus­ge­set­zt sind und ohne deren Angaben die Strafver­fol­gung unver­hält­nis­mäs­sig erschw­ert wäre.