5A_251/2010: Vereinbarung eines Baurechtszinses muss (noch) nicht öffentlich beurkundet werden

Nach OR 12 ist eine geset­zlich — aber nicht ver­traglich — für einen Ver­trag vorgeschriebene  Form auch für Änderun­gen erforder­lich, mit Aus­nahme von ergänzen­den Nebenbes­tim­mungen, die dem Ver­trag nicht wider­sprechen. Nach ZGB 779a unter­ste­ht ein Bau­rechtsver­trag dem Erforder­nis der öffentlichen Beurkun­dung. Ob die Vere­in­barung eines Bau­recht­szins­es diesem Erforder­nis eben­falls unter­ste­ht, ist strit­tig. Mit der über­wiegen­den Mei­n­ung verneint dies das BGer; der Bau­recht­szins kann auch schriftlich vere­in­bart werden.

Der neue Art. 779a Abs. 2 ZGB (Reg­is­ter-Schuld­brief und weit­ere Änderun­gen im Sachen­recht, vgl. Entwurf), dessen Inkraft­treten noch nicht bes­timmt ist, wird demge­genüber fol­gen­den Wort­laut haben: 

Sollen der Bau­recht­szins und allfäl­lige weit­ere ver­tragliche Bes­tim­mungen im Grund­buch vorge­merkt wer­den, so bedür­fen sie zu ihrer Gültigkeit eben­falls der öffentlichen Beurkundung.”