Nach OR 12 ist eine gesetzlich — aber nicht vertraglich — für einen Vertrag vorgeschriebene Form auch für Änderungen erforderlich, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die dem Vertrag nicht widersprechen. Nach ZGB 779a untersteht ein Baurechtsvertrag dem Erfordernis der öffentlichen Beurkundung. Ob die Vereinbarung eines Baurechtszinses diesem Erfordernis ebenfalls untersteht, ist strittig. Mit der überwiegenden Meinung verneint dies das BGer; der Baurechtszins kann auch schriftlich vereinbart werden.
Der neue Art. 779a Abs. 2 ZGB (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht, vgl. Entwurf), dessen Inkrafttreten noch nicht bestimmt ist, wird demgegenüber folgenden Wortlaut haben:
“Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.”