Im Urteil vom 4. November 2010 (5A_521/2010) verneint das Bundesgericht die Frage, ob eine mündige Person nur adoptiert werden darf, wenn deren Eltern zustimmen. Es war zu klären, ob sich Art. 266 Abs. 3 ZGB und Art. 268 Abs. 3 ZGB, wonach die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger auf die Adoption mündiger bzw. während des Adoptionsverfahrens mündig werdender Personen entsprechende Anwendung finden, auch auf Art. 265a‑d ZGB bezieht, worin die Zustimmung der Eltern als Adoptionsvoraussetzung festgelegt ist.
Nach historischer Auslegung (E. 3.1) und teleologischer Auslegung (E. 3.2) von Art. 266 Abs. 3 ZGB kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass sich eine mündige Person ohne Zustimmung der Eltern adoptieren lassen darf (E. 3.3). Ausschlaggebend sei, dass die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern hinter dem Persönlichkeitsrecht des Kindes zurücktreten müssten, sobald dieses mündig geworden sei:
3.3 […] Wird das Kind aber mündig, kommt seine Persönlichkeit und insbesondere sein Selbstbestimmungsrecht voll zur Entfaltung und überwiegt sein Interesse an der Adoption durch einen Dritten das gegenteilige Interesse seiner Eltern am Fortbestand des Kindesverhältnisses […].
Dies müsse aus historischen (E. 4.2), systematischen (E. 4.3) und teleologischen (E. 4.4) Gründen auch dann gelten, so das Bundesgericht in Auslegung von Art. 268 Abs. 3 ZGB, wenn das Kind erst während des Adoptionsverfahrens das Mündigkeitsalter erreicht (E. 4.5). Denn das Kind soll aufgrund der Dauer, die das Adoptionsverfahren beansprucht, keine Nachteile erleiden. Deshalb müssten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse während des Verfahrens insoweit berücksichtigt werden, als sie geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinflussen (unter Verweis auf Urteil 5A_619/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.2):
4.4. […] Der Verweis in Art. 268 Abs. 3 ZGB auf die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger dient somit nicht der Wahrung elterlicher Zustimmungsrechte, sondern will die Benachteiligung des im Verlaufe des Adoptionsverfahrens mündig gewordenen Kindes vermeiden, dessen Adoption nach den strengen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption oftmals ausgeschlossen wäre (Art. 266 ZGB […]) und den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Adoptiveltern zudem nicht bewirken könnte (Art. 267a ZGB).
Ob auch andere Veränderungen während eines Adoptionsverfahrens (abgesehen vom Erreichen des Mündigkeitsalters) Ausnahmen von der Verweisung in Art. 268 Abs. 3 ZGB nahelegen, musste das Bundesgericht im vorliegenden Fall, in dem ein Stiefvater seine Stieftochter adoptieren wollte, nicht entscheiden.