Bundesrat will Adoptionsrecht den gewandelten gesellschaftlichen Wertvorstellungen anpassen

Der Bun­desrat hat am 28. Novem­ber 2014 die entsprechende Botschaft zur Änderung des Zivilge­set­zbuch­es (Adop­tion) ver­ab­schiedet. Die Stiefkin­dadop­tion soll einem weit­eren Kreis von Paaren geöffnet wer­den. In Zukun­ft soll die Adop­tion nicht nur Ehep­aaren, son­dern auch Paaren in ein­er einge­tra­ge­nen Part­ner­schaft oder in fak­tis­chen Lebens­ge­mein­schaften offenstehen.

Vorgeschla­gen wird auch eine Flex­i­bil­isierung der Adop­tionsvo­raus­set­zun­gen. So sollen das Min­destal­ter adop­tion­swilliger Per­so­n­en bei der gemein­schaftlichen Adop­tion und der Einze­ladop­tion von 35 auf 28 Jahre und die Min­dest­dauer der Paar­beziehung von 5 auf 3 Jahre gesenkt werden. 

Neben der Flex­i­bil­isierung der Adop­tionsvo­raus­set­zun­gen will der Bun­desrat auch das Adop­tion­s­ge­heim­nis lock­ern. Leib­liche Eltern, die ihr Kind zur Adop­tion freigegeben haben und später das Kind suchen oder Infor­ma­tio­nen über ihr Kind erhal­ten möcht­en, sollen dessen Per­son­alien in Erfahrung brin­gen kön­nen – voraus­ge­set­zt, das volljährige oder zumin­d­est urteils­fähige Adop­tivkind hat der Bekan­nt­gabe zuges­timmt. Ist das Kind min­der­jährig, so muss zusät­zlich die Zus­tim­mung sein­er Adop­tivel­tern vorliegen.