Gesetzliche (Neu-)Regelung der Mitarbeiterbesteuerung: Referendumsfrist bis 7. April 2011

Die Ref­er­en­dums­frist für das Bun­des­ge­setz über die Mitar­beit­erbesteuerung (vgl. Entwurf, Botschaft und Zusam­men­fas­sung der Botschaft) tritt in Kraft, falls bis am 7. April 2011 kein Ref­er­en­dum zus­tande kommt. Das Gesetz sieht (auss­chliesslich) Änderun­gen des DBG und des StHG vor. Mitar­beit­er­ak­tien und börsenkotierte Optio­nen sollen bei Erwerb (“at vest­ing”), nichtkotierte Optio­nen bei Ausübung (“at exer­cise”) besteuert werden.


Aus der Botschaft:

[…] Mit Artikel 17 DBG hat der Geset­zge­ber zwar eine Rechts­grund­lage geschaf­fen, um auch solche geld­w­erte Vorteile zu besteuern. Da die meis­ten Mitar­beit­er­ak­tien und ‑optio­nen ein­er Ver­fü­gungssperre unter­liegen, ver­mag diese Rechts­grund­lage in der Prax­is aber nicht zu genü­gen. Es stellt sich näm­lich bei den Mitar­beit­er­ak­tien die Frage, ob das Einkom­men bere­its bei ihrem Erwerb oder erst bei Weg­fall der Ver­fü­gungssperre real­isiert ist. Bei den Mitar­beit­erop­tio­nen stellt sich die Frage, ob das Einkom­men bei ihrer Zuteilung [“at grant”], beim unwider­ru­flichen Recht­ser­werb [“at vest­ing”] oder bei Ausübung [“at exer­cise”] zu erfassen ist. […]

Mitar­beit­er­ak­tien sollen wie bish­er im Zeit­punkt des Erwerbs besteuert wer­den [d.h. “at vest­ing”]. Auss­chlaggebend sind dabei der zivil­rechtliche Recht­ser­werb und die damit ver­bun­dene Ein­räu­mung des Div­i­den­den­rechts. Der Ver­fü­gungssperre ges­per­rter Mitar­beit­er­ak­tien soll Rech­nung getra­gen wer­den, indem der Verkehr­swert der Aktie mit einem Ein­schlag von 6 Prozent pro Jahr reduziert wird; dies bis zu max­i­mal 10 Jahren.

Börsenkotierte Mitar­beit­erop­tio­nen, die frei ver­füg- oder ausüb­bar sind, wer­den eben­falls im Zeit­punkt des Erwerbs besteuert. Nicht börsenkotierte oder ges­per­rte Mitar­beit­erop­tio­nen sollen dage­gen im Zeit­punkt der Ausübung der Besteuerung unter­liegen [“at exer­cise”]. Damit wird die bish­erige Steuer­prax­is, Mitar­beit­erop­tio­nen im Zeit­punkt der Zuteilung zu besteuern, aufgegeben. Die Besteuerung nicht börsenkotiert­er oder ges­per­rter Optio­nen im Ausübungszeit­punkt hat für die Unternehmen und die Steuer­be­hör­den den Vorteil, dass die Optio­nen nicht mehr nach kom­plizierten finanz­math­e­ma­tis­chen Formeln bew­ertet wer­den müssen. Fern­er müssen die Mitar­bei­t­en­den nicht mehr Steuern auf einem geld­w­erten Vorteil entricht­en, den sie wegen eines späteren Kursver­falls der Aktien gar nicht real­isieren kön­nen. Der bei der Option­sausübung erzielte geld­w­erte Vorteil soll für die Steuerbe­mes­sung pro Sper­r­jahr um 10 Prozent, höch­stens aber um 50 Prozent ver­min­dert wer­den. Damit soll die Stan­dor­tat­trak­tiv­ität der Schweiz gefördert wer­den, da andere Län­der die Optio­nen  steuer­lich und teil­weise auch sozialver­sicherungsrechtlich privilegieren.

Die Besteuerung der Mitar­beit­erop­tio­nen im Ausübungszeit­punkt set­zt voraus, dass die Vorschriften betr­e­f­fend Quel­lenbesteuerung eben­falls ergänzt wer­den. Optio­nen wer­den haupt­säch­lich den Mitar­bei­t­en­den des oberen Kaders abgegeben, die in inter­na­tion­al täti­gen Unternehmen weltweit einge­set­zt wer­den. Daher ist sicherzustellen, dass die schweiz­erischen Unternehmen die anteilsmäs­si­gen Steuern auf den geld­w­erten Vorteilen abliefern, die der Dauer der in der Schweiz aus­geübten Tätigkeit des oder der Mitar­bei­t­en­den (gemessen an der gesamten Zeitspanne zwis­chen der Zuteilung der Option und dem Entste­hen des Ausübungsrechts) entspricht. Voraus­set­zung für eine Besteuerung in der Schweiz ist, dass die Mitar­bei­t­en­den die Optio­nen während ihrer Tätigkeit in der Schweiz erhal­ten oder ihr Ausübungsrecht hier ohne jegliche Ein­schränkung erwor­ben haben. Die Unternehmen wer­den eine Quel­len­s­teuer von 11,5 Prozent abliefern müssen. Der Max­i­mal­satz recht­fer­tigt sich, da die Ange­höri­gen des oberen Kaders in der Regel ohne­hin die ober­ste Pro­gres­sion­sstufe erreichen.

Das StHG wird sin­ngemäss ergänzt. Der Ein­schlag von 6 Prozent und die Freis­tel­lung von 50 Prozent bei der direk­ten Bun­dess­teuer ist auch ins StHG aufzunehmen, da hier die Bemes­sungs­grund­lage und nicht die Tar­i­fau­tonomie der Kan­tone betrof­fen ist. Dage­gen wird es den Kan­to­nen freigestellt, welchen Satz sie für die erweit­erte Quel­len­s­teuer wählen wollen.”