Neues Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013

Der Bun­desrat hat heute das neue Erwach­se­nen­schutzrecht auf den 1. Jan­u­ar 2013 in Kraft geset­zt. Die am 19. Dezem­ber 2008 vom Par­la­ment ver­ab­schiedete Änderung des Zivilge­set­zbuch­es (Erwach­se­nen­schutzrecht, Per­so­n­en­recht und Kindesrecht) passt das seit 1912 nahezu unverän­dert gebliebene Vor­mund­schaft­srecht den heuti­gen Ver­hält­nis­sen und Anschau­un­gen an.

Hierzu heisst es in der Medi­en­mit­teilung des Bun­de­samtes für Justiz:

Das neue Erwach­se­nen­schutzrecht will das Selb­st­bes­tim­mungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instru­mente zur Ver­fü­gung. Mit einem Vor­sorgeauf­trag kann eine hand­lungs­fähige Per­son ihre Betreu­ung und rechtliche Vertre­tung im Fall ihrer Urteil­sun­fähigkeit regeln. Zudem kann sie mit ein­er Patien­ten­ver­fü­gung fes­tle­gen, welchen medi­zinis­chen Mass­nah­men sie im Fall ihrer Urteil­sun­fähigkeit zus­timmt, oder eine Per­son bes­tim­men, die im Fall ihrer Urteil­sun­fähigkeit entschei­dungs­befugt ist. Geset­zliche Vertre­tungsrechte berück­sichti­gen fern­er das Bedürf­nis der Ange­höri­gen urteil­sun­fähiger Per­so­n­en, ohne grosse Umstände bes­timmte Entschei­de tre­f­fen zu kön­nen. Weit­er wird der Rechtss­chutz der betrof­fe­nen Per­so­n­en bei der für­sorg­erischen Unter­bringung ausgebaut.

Kün­ftig wer­den alle Entschei­de im Bere­ich des Kindes- und Erwach­se­nen­schutzes bei ein­er Fach­be­hörde konzen­tri­ert. Die Kan­tone – die ihre Behör­de­nor­gan­i­sa­tion teil­weise erhe­blich ändern müssen, um den Anforderun­gen des neuen Rechts zu genü­gen – kön­nen eine Ver­wal­tungs­be­hörde oder ein Gericht einsetzen.