Das OGer ZH hat mit Datum vom 28. Dezember 2010 die Konkursgerichte und die Konkursämter informiert, dass das OGer bei der Anfechtung von Konkurserkenntnissen nach SchKG 174 II seine frühere, grosszügige Praxis zur Fristerstreckung aufgibt, weil die Erstreckung gesetzlicher Fristen nach ZPO 144 I ausgeschlossen ist und keine Nachfristen angesetzt werden:
“In dieser Situation erwägt die II. Zivilkammer eine Änderung ihrer Praxis zu
Art. 174 SchKG. Es ist damit zu rechnen, dass bei Rechtsmitteln neuer Ordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO: wenn der Konkursentscheid nach dem 1. Januar 2011 eröffnet worden ist) grundsätzlich keine Nachfrist mehr angesetzt werden wird. […] Nicht schon während der Beschwerdefrist vorzunehmen ist einzig die Zahlung des Kostenvorschusses für die Beschwerdeinstanz. Er wird vermutlich in einfachen Fällen Fr. 750.– betragen (Art. 1 lit. c und 96 ZPO, §§ 4 Abs. 3 und 7 GebVO LS 211.11).”