Die Enkel des Erblassers hatten einen Anspruch auf Zuweisung einer Erbschaftssache geltend gemacht, weil das Testament des Grossvaters eine Teilungsvorschrift zugunsten des Vaters enthalten hatte; der Vater war vor der Erbteilung verstorben (stark vereinfachter Sachverhalt). Das OGer ZH hatte deshalb die Frage nach der aktiven Vererblichkeit des Zuweisungsanspruchs allgemein aufgeworfen. Es brauchte sie jedoch nicht abschliessend zu beantworten, denn im vorligenden Fall war die strittige Teilungsvorschrift jedenfalls untrennbar mit der Person des Vaters verbunden gewesen und daher nicht vererblich.
Das BGer schützt dieses Urteil. Der Erblasser ist berechtigt, eine unvererbliche Teilungsvorschrift ad personam vorzusehen.