5A_572/2010 und 5A_573/2010: Aufgrund persönlicher Natur nicht aktiv vererblicher Zuteilungsanspruch

Die Enkel des Erblassers hat­ten einen Anspruch auf Zuweisung ein­er Erb­schaftssache gel­tend gemacht, weil das Tes­ta­ment des Gross­vaters eine Teilungsvorschrift zugun­sten des Vaters enthal­ten hat­te; der Vater war vor der Erbteilung ver­stor­ben (stark vere­in­fachter Sachver­halt). Das OGer ZH hat­te deshalb die Frage nach der aktiv­en Vererblichkeit des Zuweisungsanspruchs all­ge­mein aufge­wor­fen. Es brauchte sie jedoch nicht abschliessend zu beant­worten, denn im vorli­gen­den Fall war die strit­tige Teilungsvorschrift jeden­falls untrennbar mit der Per­son des Vaters ver­bun­den gewe­sen und daher nicht vererblich.

Das BGer schützt dieses Urteil. Der Erblass­er ist berechtigt, eine unvererbliche Teilungsvorschrift ad per­son­am vorzusehen.