EuGH: Schutz für die graphische Oberfläche eines Computerprogramms nur bei eigenständiger Schutzfähigkeit

Wie u.a. der Tech­nol­o­gy-and-Sourc­ing-Blog der Kan­zlei DLA Piper berichtet, hat der EuGH zum ersten Mal, in der Rechtssache C‑393/09, zur Richt­line 91/250/EWG (Com­put­er­pro­gramm­richtlin­ie) Stel­lung genommen. 

Nach dem EuGH-Urteil vom 22.12.2010 soll  die grafis­che Benutze­r­ober­fläche (das “GUI”, Graph­i­cal User Inter­face) keine Aus­drucks­form eines Com­put­er­pro­gramms sein, so dass sie dem Urhe­ber­schutz nach der Com­put­er­pro­gramm­richtlin­ie nicht unter­ste­ht. Immer­hin: Bei beson­ders schöpferisch­er Aus­gestal­tung des GUI kann diese unmit­tel­baren Urhe­ber­schutz geniessen.