Wie u.a. der Technology-and-Sourcing-Blog der Kanzlei DLA Piper berichtet, hat der EuGH zum ersten Mal, in der Rechtssache C‑393/09, zur Richtline 91/250/EWG (Computerprogrammrichtlinie) Stellung genommen.
Nach dem EuGH-Urteil vom 22.12.2010 soll die grafische Benutzeroberfläche (das “GUI”, Graphical User Interface) keine Ausdrucksform eines Computerprogramms sein, so dass sie dem Urheberschutz nach der Computerprogrammrichtlinie nicht untersteht. Immerhin: Bei besonders schöpferischer Ausgestaltung des GUI kann diese unmittelbaren Urheberschutz geniessen.