Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat heute mitgeteilt, dass sie sich in dem Beschluss Nr. 158/11 vom 11. Mai 2011 mit der Richtigkeit von und der Beweispflicht für Werbeaussagen beschäftigt hat. Darin hat sie festgestellt, dass der Radiospot “Wir produzieren CO2-freien Strom” unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG ist.
In einer Medienmitteilung fasst die SLK ihren Beschluss wie folgt zusammen:
Wer in der Werbung eine Behauptung aufstellt, muss beweisen können, dass diese korrekt ist, auch wenn sie nicht gesetzlich definiert ist; andernfalls ist sie unlauter.
Ein Konsument störte sich an der Aussage eines AKWs, welches in einem Radiospot die Aussage verbreitete, CO2-freien Strom zu erzeugen. Diese Behauptung sei irreführend, weil die Kernkraftenergie ganzheitlich betrachtet doppelt so viel CO2 produziere wie Wasserkraftwerke. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass es sich hier um politische und nicht um kommerzielle Kommunikation handle. Die Beurteilung des Radiospots falle daher nicht in den Geltungsbereich der SLK. Die SLK nahm die Beschwerde jedoch an, weil Strom durchaus ein kommerzielles Gut sei und auch entsprechend vertrieben werde.
In der erwähnten Medienmitteilung heisst es weiter:
Die zweite Kammer der SLK […] schloss sich der Meinung des AKWs nicht an, welches ins Feld führte, es sei nicht möglich, die kritisierte Aussage auf Korrektheit zu prüfen, da sie gesetzlich nicht definiert sei. Dem widersprach die SLK. Es könne nicht sein, dass Werbetreibende mit dieser Argumentation gewissermassen die Anforderung an die Richtigkeit einer Aussage umgehen könnten. In ihrer Entscheidung schreibt sie: «Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Richtigkeit der eigenen Werbeaussage nachzuweisen. Dieser Beweisführungspflicht ist sie nicht nachgekommen.» Die Kammer betrachtete die fragliche Aussage demzufolge als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG.