Im Entscheid 2C_898/2010 hatte das Bundesgericht mit unbewilligtem gewerbsmässigem Effektenhandel zu befassen.
In E. 2.1 erläutert das Bundesgericht zunächst Definitionen wie “Emissionshaus”, “Primär- und Sekundärmarkt”, “Gewerbsmässigkeit” und “öffentliches Angebot”.
In E. 2.2 verweist das Bundesgericht auf seine Praxis, wonach eine bewilligungspflichtige Aktivität auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden kann (Verweis auf Literatur und Rechtsprechung, vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 und 2C_89/2010 E. 3.1 u. 3.2).
Präzisierend hält das Bundesgericht fest, die diversen in der Rechtsprechung genannten Kriterien für das Vorliegen einer Gruppe müssten nicht kumulativ erfüllt sein:
2.3.3 […] je mehr Indizien vorliegen, um so eher darf die FINMA in der jeweiligen Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassendes Handeln bejahen (vgl. das Urteil 2C_565/2010 […]). Das Vorliegen enger wirtschaftlicher Verflechtungen, aus denen sich einseitige oder weitgehende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben, kann — wie dies im Gesamtkontext hier der Fall war — darauf hinweisen, dass das Zusammenwirken von mehreren Gesellschaften aufsichtsrechtlich als Einheit zu sehen ist. Als Konsequenz hieraus treffen die gesetzlichen Folgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig davon, ob sie selber alle Tatbestandselemente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamtplan koordiniert und wesentlich zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit beigetragen haben. In dieser Situation ist nicht das von den Beteiligten gewählte mehr oder weniger überzeugend aufgebaute formelle vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Konstrukt entscheidend, sondern die wirtschaftlich bezweckte bzw. ausgeübte Gesamttätigkeit. […].
Schliesslich äusserte sich das Bundesgericht zu der von der FINMA angeordneten konkursrechtlichen Liquidation und bejahte deren Verhältnismässigkeit (E. 3).