2C_898/2010: unerlaubter Effektenhandel / gruppenweises Vorgehen

Im Entscheid 2C_898/2010 hat­te das Bun­des­gericht mit unbe­wil­ligtem gewerb­smäs­sigem Effek­ten­han­del zu befassen.

In E. 2.1 erläutert das Bun­des­gericht zunächst Def­i­n­i­tio­nen wie “Emis­sion­shaus”, “Primär- und Sekundär­markt”, “Gewerb­smäs­sigkeit” und “öffentlich­es Angebot”.

In E. 2.2 ver­weist das Bun­des­gericht auf seine Prax­is, wonach eine bewil­li­gungspflichtige Aktiv­ität auch im Rah­men ein­er Gruppe aus­geübt wer­den kann (Ver­weis auf Lit­er­atur und Recht­sprechung, vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 und 2C_89/2010 E. 3.1 u. 3.2).

Präzisierend hält das Bun­des­gericht fest, die diversen in der Recht­sprechung genan­nten Kri­te­rien für das Vor­liegen ein­er Gruppe müssten nicht kumu­la­tiv erfüllt sein:

2.3.3 […] je mehr Indizien vor­liegen, um so eher darf die FINMA in der jew­eili­gen Gesamtwürdi­gung ein auf­sicht­srechtlich grup­pen­weise zu erfassendes Han­deln beja­hen (vgl. das Urteil 2C_565/2010 […]). Das Vor­liegen enger wirtschaftlich­er Ver­flech­tun­gen, aus denen sich ein­seit­ige oder weit­ge­hende gegen­seit­ige wirtschaftliche Abhängigkeit­en ergeben, kann — wie dies im Gesamtkon­text hier der Fall war — darauf hin­weisen, dass das Zusam­men­wirken von mehreren Gesellschaften auf­sicht­srechtlich als Ein­heit zu sehen ist. Als Kon­se­quenz hier­aus tre­f­fen die geset­zlichen Fol­gen die Mit­glieder der Gruppe unab­hängig davon, ob sie sel­ber alle Tatbe­stand­se­le­mente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamt­plan koor­diniert und wesentlich zur bewil­li­gungspflichti­gen Tätigkeit beige­tra­gen haben. In dieser Sit­u­a­tion ist nicht das von den Beteiligten gewählte mehr oder weniger überzeu­gend aufge­baute formelle ver­trags- oder gesellschaft­srechtliche Kon­strukt entschei­dend, son­dern die wirtschaftlich bezweck­te bzw. aus­geübte Gesamttätigkeit. […].

Schliesslich äusserte sich das Bun­des­gericht zu der von der FINMA ange­ord­neten konkursrechtlichen Liq­ui­da­tion und bejahte deren Ver­hält­nis­mäs­sigkeit (E. 3).