Im Entscheid 9C_479/2011 vom 12. September 2011 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Anbieter von Freizügigkeitspolicen eine Pflicht haben, die obligatorische Vorsorge in Form einer Versicherung für den Invaliditätsfall fortzuführen.
S. löste per Ende Oktober 2009 ihr Arbeitsverhältnis auf und übermittelte der Swiss Life AG die „Anmeldung für eine Freizügigkeitspolice“, gemäss der gegen die Einmaleinalge der Freizügigkeitsleistung im Alters- oder Todesfall Kapitalleistungen und im Invaliditätsfall Rentenleistungen vorzusehen sind. Die Swiss Life AG lehnte den gewünschten Invaliditätsrisikoschutz wegen einer erweiterten Gesundheitsprüfung ab. Dagegen führte S. Beschwerde mit dem Begehren, ihr sei der Vorsorgeschutz in Form einer Frezügigkeitspolice mit Invalidenrente gemäss FZG zu gewähren. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab.
Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und führte dazu folgendes aus: Im Gegensatz zur Krankenversicherung, die für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch ist, setzt das berufsvorsorgerechtliche Obligatorium einerseits ein Beschäftigungsverhältnis und andererseits einen Mindestlohn voraus (Art. 2 Abs. 1 BVG).
Die berufliche Vorsorge geht ihrer Konzeption nach somit nicht von einem zeitlich lückenlosen Obligatorium aus. Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 FZG bedeutet vielmehr die Erhaltung des der Vorsorge gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang (vgl. betreffend Invalidenleistungen: Art. 23 ff. BVG) wieder aufgenommen und ungeschmälert weitergeführt werden können. Insofern gehören die Freizügigkeitseinrichtungen nur zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn; Freizügigkeitspolicen bzw. ‑konti haben in der Regel eine blosse Überbrückungsfunktion (BGE 129 III 305 E. 3.3 S. 312 mit Hinweis auf Thomas Koller, Familien- und Erbrecht und Vorsorge, in: recht, Studienheft 4, 1997, S. 25). Eine Weiterführung (unter anderem) des Invaliditätsversicherungsschutzes gemäss BVG durch die Freizügigkeitspolice ist denn auch nur auf fakultativer Basis vorgesehen.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass BVG und FZG zwar die Erhaltung des Vorsorgeschutzes vorschreiben, die Versicherungsverhältnisse aber nicht geregelt werden, weshalb die Vorschriften des VVG zur Anwendung gelangen. Da im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes kein Grund besteht von der im VVG geltenden Vertragsfreiheit abzuweichen, existiert für die Anbieter von Freizügigkeitspolicen kein Kontrahierungszwang. Demnach war die Swiss Life AG nicht verpflichtet, S. den gewünschten Invaliditätsrisikoschutz anzubieten.