Mit dem Urteil 9C_334/2011 vom 2. August 2011 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob nachträglich gewährte Rentenleistungen zu verzinsen sind.
Es hielt fest, dass bei Fehlen einer reglementarischen Bestimmung bei der Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Demnach gerät ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten in Verzug ist, erst mit Klageerhebung oder Betreibungsanerhebung in Verzug.
Weiter führt das Bundesgericht aus:
5.1 […] Die sinngemäss erhobene Kritik, die analoge Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR werde der Sache nicht gerecht, überzeugt nicht. Der Grund für die in Art. 105 Abs. 1 OR statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird (Art. 104 Abs. 1 OR), liegt darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (erwähntes Urteil B 136/06 E. 6.2; Urteil 9C_254/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.3.2). Die ratio legis von Art. 105 Abs. 1 OR - mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinandersetzt — ist ausschlaggebender Grund für deren analogieweise Anwendung bei Renten der beruflichen Vorsorge. Unbehelflich ist die Sichtweise des Versicherten, mit einer andern Verzugszinsregelung, welche er nicht näher konkretisiert (Art. 42 Abs. 2 BGG), liesse sich das Abklärungsverfahren beschleunigen. Nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 OR kann der Zinsenlauf durch die versicherte Person selbst in Gang gesetzt werden, wobei die dazu erforderliche Klageeinreichung oder die Betreibung ebenfalls geeignet sind, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR).