9C_334/2011: Verzinsung einer nachträglich ausgerichteten Rente der beruflichen Vorsorge

Mit dem Urteil 9C_334/2011 vom 2. August 2011 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Frage auseinan­der, ob nachträglich gewährte Renten­leis­tun­gen zu verzin­sen sind. 

Es hielt fest, dass bei Fehlen ein­er regle­men­tarischen Bes­tim­mung bei der Verzugszin­spflicht bei Renten aus beru­flich­er Vor­sorge Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwen­dung gelangt. Dem­nach gerät ein Schuld­ner, der mit der Entrich­tung von Renten in Verzug ist, erst mit Klageer­he­bung oder Betrei­bungsan­er­he­bung in Verzug.

Weit­er führt das Bun­des­gericht aus: 

5.1 […] Die sin­ngemäss erhobene Kri­tik, die analoge Anwen­dung von Art. 105 Abs. 1 OR werde der Sache nicht gerecht, überzeugt nicht. Der Grund für die in Art. 105 Abs. 1 OR sta­tu­ierte Abwe­ichung von der all­ge­meinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszin­spflicht mit der Mah­nung des Schuld­ners aus­gelöst wird (Art. 104 Abs. 1 OR), liegt darin, dass Renten an sich für den Unter­halt und nicht als zin­stra­gende Gel­dan­lage ver­wen­det wer­den. Der Zin­sen­lauf auf Renten soll auch nicht unüberblick­bar wer­den (erwäh­ntes Urteil B 136/06 E. 6.2; Urteil 9C_254/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.3.2). Die ratio legis von Art. 105 Abs. 1 OR - mit welch­er sich der Beschw­erde­führer nicht ansatzweise auseinan­der­set­zt — ist auss­chlaggeben­der Grund für deren analo­gieweise Anwen­dung bei Renten der beru­flichen Vor­sorge. Unbe­helflich ist die Sichtweise des Ver­sicherten, mit ein­er andern Verzugszin­sregelung, welche er nicht näher konkretisiert (Art. 42 Abs. 2 BGG), liesse sich das Abklärungsver­fahren beschle­u­ni­gen. Nach Mass­gabe von Art. 105 Abs. 1 OR kann der Zin­sen­lauf durch die ver­sicherte Per­son selb­st in Gang geset­zt wer­den, wobei die dazu erforder­liche Klageein­re­ichung oder die Betrei­bung eben­falls geeignet sind, eine Ver­fahrens­beschle­u­ni­gung zu bewirken (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR).