Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zulässig ist. Dabei genügt ein Beweisangebot, es ist dann Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen.
X war in den Steuerperioden 2005 und 2006 im Hauptberuf in unselbständiger Stellung tätig und ging daneben einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit als Treuhänder nach. Sein jährliches Nettoeinkommen aus Haupt- und Nebenerwerb bewegte sich seit 2003 zwischen Fr. 130’000.– und Fr. 180’000.–. Weil X. für die Jahre 2005 und 2006 keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Wallis ermessensweise ein.
Auf Einsprache von X. hin korrigierte die kantonale Steuerverwaltung das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend den eingereichten Unterlagen. Soweit er aber zugleich geltend machte, das steuerbare Nettoeinkommen aus dem Treuhandbüro belaufe sich jährlich nur auf ca. Fr. 10’000.–, wies sie die Einsprache ab, weil X. es — trotz zweimaligen Setzens einer 20-tägigen Nachfrist durch die Steuerverwaltung — unterlassen hatte, die angeforderten Erfolgsrechnungen, deren Nachreichung er selber in Aussicht gestellt hatte, einzureichen.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden, wie auch die Beschwerde ans Bundesgericht, abgewiesen.
Eine Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (
DBG 132 III; Art. 139 Abs. 1 und 2 StG/
VS und
StHG 48 II). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (
BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551).
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen. Zudem muss der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, also z.B. eine nicht eingereichte Steuererklärung nachträglich vorlegen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden.
E 2.3 Das Gesetz verlangt nur (aber immerhin) ein Beweisangebot; die Beweismittel müssen nicht zwingend der Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen. Es ist jedoch selbstverständlich, dass ein blosses Beweisangebot dann die Erfordernisse nicht erfüllen kann, wenn die Einsprachebehörde in der Folge die angebotenen Beweise einverlangt, diese aber vom Beschwerdeführer — entgegen dem Angebot — nicht beigebracht werden.