Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zulässig ist. Dabei genügt ein Beweisangebot, es ist dann Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen.
X war in den Steuerperioden 2005  und 2006 im Hauptberuf in  unselbständiger Stellung tätig und ging daneben einer selbständigen  Nebenerwerbstätigkeit als Treuhänder nach. Sein jährliches  Nettoeinkommen aus Haupt- und Nebenerwerb bewegte sich seit 2003  zwischen Fr. 130’000.– und Fr. 180’000.–. Weil X. für die Jahre 2005 und 2006 keine  Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte ihn die Steuerverwaltung des  Kantons Wallis ermessensweise ein.
Auf Einsprache von X. hin korrigierte die  kantonale Steuerverwaltung das Einkommen aus  unselbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend den eingereichten  Unterlagen. Soweit er aber zugleich geltend machte, das steuerbare  Nettoeinkommen aus dem Treuhandbüro belaufe sich jährlich nur auf ca.  Fr. 10’000.–, wies sie die Einsprache ab, weil X. es — trotz  zweimaligen Setzens einer 20-tägigen Nachfrist durch die  Steuerverwaltung — unterlassen hatte, die angeforderten  Erfolgsrechnungen, deren Nachreichung er selber in Aussicht gestellt  hatte, einzureichen.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden, wie auch die Beschwerde ans Bundesgericht, abgewiesen.
Eine  Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.  Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen  (
DBG 132 III; Art. 139 Abs. 1 und 2 StG/
VS und 
StHG 48 II).  Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel  stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben  werden, Prozessvoraussetzungen dar (
BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551).
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit  ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen. Zudem muss der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im  Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, die versäumten  Mitwirkungshandlungen nachholen, also z.B. eine nicht eingereichte  Steuererklärung nachträglich vorlegen. Der  Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und  damit innert der Einsprachefrist angeboten werden.
 
E 2.3 Das Gesetz verlangt nur (aber immerhin) ein  Beweisangebot; die Beweismittel müssen nicht zwingend der  Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem  Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise  einzuverlangen. Es ist jedoch  selbstverständlich, dass ein blosses Beweisangebot dann die  Erfordernisse nicht erfüllen kann, wenn die Einsprachebehörde in der  Folge die angebotenen Beweise einverlangt, diese aber vom  Beschwerdeführer — entgegen dem Angebot — nicht beigebracht werden.