Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt neu 2,5 Prozent und liegt damit 0,25 Prozentpunkte unterhalb des letztmals publizierten Satzes. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.
Der in Viertelprozentpunkten publizierte Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Aufgrund der vom Bundesrat am 26. Oktober 2011 beschlossenen Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) sind für die Festlegung des Referenzzinssatzes ab dem heutigen Zeitpunkt die kaufmännischen Rundungsregeln massgebend (siehe hierzu unseren Beitrag).
Der Durchschnittszinssatz ist gegenüber dem Vorquartal von 2,51 Prozent auf 2,45 Prozent gesunken (Stichtag: 30. September 2011). Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet 2,5 Prozent. Bei der letzten Publikation führte der Durchschnittszinssatz von 2,51 Prozent noch zu einem Referenzzinssatz von 2,75 Prozent (Stichtag: 30. Juni 2011), da vor der erwähnten VMWG-Änderung der Mitte 2008 erstmals ermittelte Durchschnittszinssatz von 3,43 Prozent mit Abweichungsschritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten massgebend war.
Zu den Folgen heisst es in der Medienmitteilung des Bundesamtes für Wohnunswesen (BWO):
Da der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal um 0,25 Prozentpunkte gesunken ist, ergibt sich nun für die Mietenden im Grundsatz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent. Allerdings können weitere Senkungs- und Erhöhungsansprüche geltend gemacht werden, die sich auf vorher entstandene Änderungen des Referenzzinssatzes sowie weitere aufgelaufene Kostenänderungen (Teuerung im Umfang von 40 Prozent, Erhöhung der Kosten von Unterhalt) stützen.