WEKO: Verfahrenseinstellung in Sachen Mobilfunkterminierung

Mit Medi­en­mit­teilung vom 20. Dezem­ber 2011 gab die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) bekan­nt, dass sie eine Unter­suchung gegen Swiss­com, Orange und Sun­rise eingestellt hat. Die Unter­suchung gegen die drei Mobil­funkan­bi­eter hat­te ihren Ursprung bere­its im Jahr 2002 und betraf die Gebühren für die soge­nan­nte Ter­minierung von Sprachan­rufen in Mobil­funknet­zen. Verkürzt gesagt han­delt es sich bei der Ter­minierung um die Dien­stleis­tung, welche ein Net­zan­bi­eter erbringt, wenn er einen Anruf aus dem Netz eines anderen Anbi­eters mit einem End­kun­den in seinem Netz verbindet.

Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 hat­te die WEKO das Ver­fahren bere­its mit Ver­fü­gung vom 5. Feb­ru­ar 2007 abgeschlossen (cf. RPW 2007/2, S. 241 ff.). Die WEKO stellte damals mit Bezug auf Swiss­com eine mark­t­be­herrschende Stel­lung im Markt für in ein Mobil­funknet­ze einge­hende Fer­n­melde­di­en­ste im Bere­ich Sprache fest. Auf­grund der Erzwingung unangemessen­er Gebühren für die Ter­minierung von Anrufen ver­fügte die WEKO eine Busse gegen Swiss­com in der Höhe von rund CHF 333 Mio. Mit Bezug auf Orange und Sun­rise stellte die WEKO die Unter­suchung ein. Auf entsprechende Beschw­erde von Swiss­com hin hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht allerd­ings mit Urteil vom 24. Feb­ru­ar 2010 (B‑2050/2070) die Ver­fü­gung der WEKO mit Bezug auf das Erzwin­gen über­höhter Gebühren sowie die Sank­tion aufge­hoben. Mit Urteil vom 11. April 2011 (BGE 137 II 199) hat das Bun­des­gericht den Entscheid des Bun­desver­wal­tungs­gericht­es bestätigt.
Für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2005 hat­te die WEKO die Unter­suchung weit­erge­führt, sieht nun aber angesichts des vor­erwäh­n­ten Urteils des Bun­des­gericht­es die Voraus­set­zun­gen für die Weit­er­führung nicht mehr gegeben. Die WEKO betonte in ihrer Medi­en­mit­teilung allerd­ings, dass ihre Inter­ven­tion nicht wirkungs­los gewe­sen sei und ver­weist auf eine Senkung der Ter­minierungs­ge­bühren auf weniger als 10 Rap­pen pro Minute (von ursprünglich 33.5 Rappen).