Im Entscheid hat das BGer bestätigt, dass grundsätzlich bei der Fusion zweier Kapitalgesellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der absorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen.
E. 2.2.2: Die Übernahme der Steuerfaktoren ergibt sich automatisch dadurch, dass die übernehmende juristische Person ab dem Übernahmestichtag das eigene sowie das Geschäftsergebnis, das sich aus den Aktiven und Passiven der übernommenen juristischen Person ergibt, zu versteuern hat. Soll die Übernahme steuerneutral abgewickelt werden, hat sie dabei auch die Steuerfaktoren der übernommenen juristischen Person fortzuführen, andernfalls eine Liquidation vorläge [sog. Grundsatz der bemessungstechnischen Kontinuität].
Der Übernahme des Verlustvortrags sind gewisse Grenzen gesetzt, so ist namentlich im Rahmen der Umstrukturierung eine “gewisse wirtschaftliche Kontinuität” zu wahren. Vorausgesetzt werden “sachliche bzw. betriebswirtschaftliche Gründe für die Umstrukturierung”. Blosse Schaffung von Verlustverrechnungspotential reicht i.d.R. nicht. Jedenfalls ist bei der fusionsweisen Übernahme einer Gesellschaft in Liquidation die Übernahme des Verlustvortrags aber nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil betriebliches oder Anlagevermögen verwertet worden ist. Ferner ist die Verlustübernahme ausgeschlossen, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.
Vorliegend hatte zwar die übertragende Gesellschaft ihren Betrieb gut zwei Jahre vor der Übernahme bereits eingestellt. Verschiedene Umstände (vgl. E. 4.3) deuteten aber darauf hin, dass die übernehmende Gesellschaft Profit aus der Umstrukturierung zog (u.a. Wegfall einer Konkurrentin, “Bündelung der Kräfte”).
E. 4.4: Diese Bündelung der Kräfte machte aus ökonomischer Sicht durchaus Sinn. Die verschiedenen Massnahmen im Konzern beruhen auf sachlichen Überlegungen zur Erhaltung der Stärkung des Konzerns. Dass dabei auch steuerplanerische Aspekte eine Rolle gespielt haben, ist legitim und lässt die Umstrukturierung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.