Nach einer Absorptionsfusion klagte ein Aktionär der übernehmenden Gesellschaft gegen diese auf eine angemessene Ausgleichszahlung iSv FusG 105 I; das Umtauschverhältnis alte Aktie : neuer Aktie sei (aufgrund einer gezielten Unterbewertung der übernehmenden und einer gezielten Überbewertung der übernommenen Gesellschaft) unangemessen gewesen. Im Rahmen dieser Klage war strittig, ob ein Gutachten über die Unternehmensbewertung durch die Gesellschaft zu edieren sei (Frage bejaht).
FusG 16 (gesellschaftsinterne Offenlegung der wesentlichen Unterlagen zur Fusion vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung) betrifft nicht das Einsichtsrecht der Aktionäre im Stadium der Klage nach FusG 105, war hier also nicht relevant. Aus FusG 14 (Fusionsbericht) wiederum kann nicht abgeleitet werden, dass das FusG den Bewertungsbericht generell als Geschäftsgeheimnis betrachtet. Daher:
“Aus dem Fusionsgesetz lässt sich demnach nicht herleiten, dass die Edition des Bewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG grundsätzlich unzulässig wäre und es sich bei der Unternehmensbewertung um ein integral nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis handeln würde. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beschwerdeführerin im Bewertungsbericht enthaltene Geschäftsgeheimnisse im Verfahren nach Art. 105 FusG nicht schützen lassen könnte.”
Es ist daher an sich eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungs- und dem Offenlegunginteresse vorzunehmen. Hier allerdings hatte die Gesellschaft ihr Geheimnhaltungsinteresse nicht einmal substantiiert behauptet.
Da die Klage abzuweisen war, liess das BGer die Frage offen, ob die Kostenregelung nach FusG 105 III auch im bundesgerichtlichen Verfahren gilt.