4A_440/2007: Offenlegung des Bewertungsberichts nach Fusion verletzt nicht das FusG (amtl. Publ.)

Nach ein­er Absorp­tions­fu­sion klagte ein Aktionär der übernehmenden Gesellschaft gegen diese auf eine angemessene Aus­gle­ich­szahlung iSv FusG 105 I; das Umtauschver­hält­nis alte Aktie : neuer Aktie sei (auf­grund ein­er geziel­ten Unter­be­w­er­tung der übernehmenden und ein­er geziel­ten Über­be­w­er­tung der über­nomme­nen Gesellschaft) unangemessen gewe­sen. Im Rah­men dieser Klage war strit­tig, ob ein Gutacht­en über die Unternehmens­be­w­er­tung durch die Gesellschaft zu edieren sei (Frage bejaht).

FusG 16 (gesellschaftsin­terne Offen­le­gung der wesentlichen Unter­la­gen zur Fusion vor der Beschlussfas­sung durch die Gen­er­alver­samm­lung) bet­rifft nicht das Ein­sicht­srecht der Aktionäre im Sta­di­um der Klage nach FusG 105, war hier also nicht rel­e­vant. Aus FusG 14 (Fusions­bericht) wiederum kann nicht abgeleit­et wer­den, dass das FusG den Bew­er­tungs­bericht generell als Geschäfts­ge­heim­nis betra­chtet. Daher: 

Aus dem Fusion­s­ge­setz lässt sich dem­nach nicht her­leit­en, dass die Edi­tion des Bew­er­tungs­berichts im Klagev­er­fahren nach Art. 105 FusG grund­sät­zlich unzuläs­sig wäre und es sich bei der Unternehmens­be­w­er­tung um ein inte­gral nicht zu offen­baren­des Geschäfts­ge­heim­nis han­deln würde. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beschw­erde­führerin im Bew­er­tungs­bericht enthal­tene Geschäfts­ge­heimnisse im Ver­fahren nach Art. 105 FusG nicht schützen lassen könnte.”

Es ist daher an sich eine Abwä­gung zwis­chen dem Geheimhal­tungs- und dem Offen­le­gung­in­ter­esse vorzunehmen. Hier allerd­ings hat­te die Gesellschaft ihr Geheimn­hal­tungsin­ter­esse nicht ein­mal sub­stan­ti­iert behauptet.

Da die Klage abzuweisen war, liess das BGer die Frage offen, ob die Kosten­regelung nach FusG 105 III auch im bun­des­gerichtlichen Ver­fahren gilt.