4A_341/2011: Voraussetzungen der Überprüfungsklage iSv FusG 105 I

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil seine Recht­sprechung von 4A_96/2011, in BGE 137 III 577 nicht veröf­fentlichte E. 5.4), wonach eine jus­tiziable Unangemessen­heit des Umtauschver­hält­niss­es iSv FusG 7 I im Wesentlichen nur dann vor­liegt, wenn es — in Über­schre­itung des Ermessensspiel­raums — willkür­lich fest­ge­set­zt wird, etwa wenn das Umtauschver­hält­nis auf falschen oder unvoll­ständi­gen Annah­men beruht oder anerkan­nte Bew­er­tungs­grund­sätze und ‑meth­o­d­en nicht richtig angewen­det wur­den. Nur dann kann ein an der Fusion beteiligter Recht­strägers vom Gericht eine angemessene Aus­gle­ich­szahlung ver­lan­gen (FusG 105 I).

Das BGer präzisiert — in Bestä­ti­gung des Urteils der Vorin­stanz, des HGer ZH -, dass sich die Über­prü­fungsklage nicht auf die Fes­tle­gung eines objek­tiv richti­gen Werts richtet, son­dern auf die Über­prü­fung ein­er Wert­band­bre­ite, inner­halb der­er das Umtauschver­hält­nis noch als angemessen zu betra­cht­en ist. Diese Band­bre­ite entspricht dem Ermessensspiel­raum der Fusionspartner.