Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung von 4A_96/2011, in BGE 137 III 577 nicht veröffentlichte E. 5.4), wonach eine justiziable Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses iSv FusG 7 I im Wesentlichen nur dann vorliegt, wenn es — in Überschreitung des Ermessensspielraums — willkürlich festgesetzt wird, etwa wenn das Umtauschverhältnis auf falschen oder unvollständigen Annahmen beruht oder anerkannte Bewertungsgrundsätze und ‑methoden nicht richtig angewendet wurden. Nur dann kann ein an der Fusion beteiligter Rechtsträgers vom Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (FusG 105 I).
Das BGer präzisiert — in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz, des HGer ZH -, dass sich die Überprüfungsklage nicht auf die Festlegung eines objektiv richtigen Werts richtet, sondern auf die Überprüfung einer Wertbandbreite, innerhalb derer das Umtauschverhältnis noch als angemessen zu betrachten ist. Diese Bandbreite entspricht dem Ermessensspielraum der Fusionspartner.