Das BGer äussert sich zur Abgrenzung zwischen einer arbeitsvertraglichen Verbindung und einem Gesellschaftsverhältnis, hier im Zusammenhang mit Mitarbeitern einer Tierarztpraxis.
Entscheidend ist das Subordinationsverhältnis. Bei freien Berufen ist die Subordination allerdings in erster Linie eine organisatorische. Indizien dafür sind ein fixes und regelmässig auszurichtendes Salär, die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und von Arbeitswerkzeugen und die Übernahme des Geschäftsrisikos durch den Arbeitgeber. Indizien sind auch der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber und die Qualifikation des Verhältnisses seitens der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden. Die einfache Gesellschaft kennzeichnet dagegen der animus societatis der gleichberechtigten Mitglieder, die keinen Anspruch auf ein Salär haben und das Unternehmensrisiko teilen.
Im vorliegenden Fall lag ein Arbeitsvertrag vor, obwohl die Beteiligten über lange Zeit die Gründung einer Gesellschaft geplant hatten.