4A_194/2011: Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Gesellschaftsverhältnis

Das BGer äussert sich zur Abgren­zung zwis­chen ein­er arbeitsver­traglichen Verbindung und einem Gesellschaftsver­hält­nis, hier im Zusam­men­hang mit Mitar­beit­ern ein­er Tierarztpraxis.

Entschei­dend ist das Sub­or­di­na­tionsver­hält­nis. Bei freien Berufen ist die Sub­or­di­na­tion allerd­ings in erster Lin­ie eine organ­isatorische. Indizien dafür sind ein fix­es und regelmäs­sig auszurich­t­en­des Salär, die Bere­it­stel­lung eines Arbeit­splatzes und von Arbeitswerkzeu­gen und die Über­nahme des Geschäft­srisikos durch den Arbeit­ge­ber. Indizien sind auch der Abzug von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen durch den Arbeit­ge­ber und die Qual­i­fika­tion des Ver­hält­niss­es seit­ens der Steuer- und Sozialver­sicherungs­be­hör­den. Die ein­fache Gesellschaft kennze­ich­net dage­gen der ani­mus soci­etatis der gle­ich­berechtigten Mit­glieder, die keinen Anspruch auf ein Salär haben und das Unternehmen­srisiko teilen.

Im vor­liegen­den Fall lag ein Arbeitsver­trag vor, obwohl die Beteiligten über lange Zeit die Grün­dung ein­er Gesellschaft geplant hatten.