Die Beschwerdeführerin schloss in den Jahren 2006 bis 2008 mit verschiedenen Gegenparteien Total-Return-Swap-Kontrakte bezüglich Aktien kotierter Schweizer Gesellschaften ab. Zur Absicherung der Risiken erwarb die Beschwerdeführerin die entsprechenden Aktien. Auf den Dividendenausschüttungen wurde jeweils die Verrechnungssteuer erhoben. Strittig war vorliegend die Frage der Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Das BVGer hiess die Beschwerde im Wesentlichen gut.
Bei den Total-Return-Swap-Kontrakten handelt es sich um einen Tausch der gesamten Erträge eines Aktivums (oder Portfolios) gegen einen festgelegten Zahlungsstrom […]. Bei den vorliegenden Total-Return-Swap-Kontrakten war die Beschwerdeführerin bei Fälligkeit der Swap-Vereinbarung zur Leistung der gesamten Wertentwicklung (Kursgewinn und Dividenden) auf dem Basiswert (Schweizerischer Aktienkorb) an die Vertragspartei verpflichtet. Im Gegenzug erhielt sie von dieser eine variable Zinsentschädigung (Libor) zuzüglich einer Marge. Diese Swap-Geschäfte sicherte die Beschwerdeführerin durch den Kauf des betreffenden Aktienkorbs ab. Die Beschwerdeführerin war demnach zwar verpflichtet, die Beträge in der Höhe der Kursgewinne und der Dividenden der Gegenpartei des Total-Return-Swaps als Teil der Wertentwicklung zu leisten, erzielte aber andererseits dank der Absicherung Dividenden und Kursgewinne in gleicher Höhe. Im Weiteren wurden sowohl die Swap-Transaktionen als auch der Kauf sowie Verkauf der Aktien durch die Beschwerdeführerin ausserbörslich über internationale “Broker” getätigt. Zudem ist unbestritten, dass keine der Swap-Transaktionen eine Dauer von weniger als drei Monaten aufwies. Die Durchschnittsdauer betrug sechs Monate.
Die NZZ fasst den Entscheid wie folgt zusammen:
Laut Entscheid vom 7. März muss die ESTV der Klägerin Verrechnungssteuern von knapp CHF 54 Mio. zurückerstatten. Das Finanzinstitut war sogenannte Total-Return-Swaps – eine spezielle Form von Derivaten – mit Kunden aus der EU und den USA eingegangen. Die ESTV hatte im Jahr 2008 die Rückerstattung von Verrechnungssteuern auf Dividenden verweigert, da der Einsatz des Swap-Kontrakts ausschliesslich steuerlich motiviert gewesen sei. Die Bank habe die Aktien systematisch vor der Fälligkeit der Dividenden erworben und diese mittels Swap-Kontrakten an Drittparteien verrechnungssteuerfrei weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies anders. Es ist zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen zulässig ist. Entscheidend dafür war, dass das Institut im Rahmen des Swap-Kontrakts die Dividenden auch liefern muss, wenn es die Ausschüttung selbst nicht erhalten hat. Daraus schliesst das Gericht, dass die Bank nach Abschluss des Total-Return-Swaps die Nutzungsberechtigte an den Aktien bleibt.Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat nach Ansicht von Steuerexperten weitreichende Folgen. Der Betrag der davon betroffenen Rückerstattungen wird in der Branche auf über CHF 1 Mrd. geschätzt. […]Laut Martin Busenhart und Marcus Desax, Partner bei der Anwaltskanzlei Walder Wyss, die vor Bundesverwaltungsgericht die Klägerin vertreten haben, handelt es sich wohl um das weltweit erste Urteil über die Frage der Nutzungsberechtigung bei Finanzprodukten. Es wird international für Aufsehen sorgen und voraussichtlich die laufenden Arbeiten der OECD zu dieser Frage beeinflussen. Die Steuerbehörde wurde bereits 2005 auf solche Dividendentransaktionen von Finanzinstituten aufmerksam und nahm diese daraufhin ins Visier. Zahlreiche Anträge auf Rückerstattung wurden in der Folge abgewiesen. Dem Vernehmen nach sind derzeit bei der ESTV noch mehr als 10 ähnliche Fälle pendent. Wenn nun die betroffenen Finanzinstitute ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern vor Gericht erfolgreich einklagen, könnte dies für den Fiskus teuer werden.