Im Entscheid 4A_436/2011 hatte sich das Bundesgericht mit der Klage eines Bankkunden gegen seine Bank (Credit Suisse) zu befassen. Gegenstand waren Verluste im Zusammenhang mit Investitionen in strukturierte Produkte (sog. Equity Yield Notes).
Der Kunde bestritt, die Aufträge für die Käufe der Notes erteilt zu haben; die Bank habe ohne seine Kenntnis und ohne Zustimmung in diese derivativen Produkte investiert.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die Schadenersatzbegehren des Kunden abgewiesen (siehe handelsgerichtliches Urteil vom 19. Mai 2011 mit ausführlicher und illustrativer Begründung). Dies insbesondere mit dem Argument, es sei von einer nachträglichen Genehmigung der fraglichen Investitionen auszugehen, womit die Frage der vorgängigen Auftragserteilung offenbleiben könne. Zudem habe es sich um einen geschäftserfahrenen Kunden gehandelt, dem die Risiken der Anlagen zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bankkunden ab und bestätigte das handelsgerichtliche Urteil.
In formeller Hinsicht hielt das Bundesgericht zunächst fest, die Beschwerde verfehle über weite Strecken die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 1.5.1 ff.).
In der Sache selbst ist insbesondere folgende Erwägung des Bundesgerichts hervorzuheben:
3.2 […]
Abgesehen davon zeigt [der Beschwerdeführer] mit seinen Behauptungen nicht auf, inwiefern
der Rat zu einer Investition in die fraglichen Equity Yield Notes, die -
nota bene während einer der grössten globalen Finanzkrisen — zu
Verlusten führten, bereits aus damaliger Sicht sorgfaltswidrig war. Der
Umstand allein, dass ein Finanzprodukt aufgrund von Börsenschwankungen
mit erheblichen Risiken verbunden ist, führt entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ohne Weiteres zur
Schadenersatzpflicht der Bank für eingetretene Verluste, erst recht
nicht, wenn der Bankkunde über die Risiken informiert wurde und er die
Investition genehmigt. […]
Weiter stützte das Bundesgericht die auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Erwägung des Handelsgerichts, dem Bankkunden seien aufgrund seiner beruflichen Position die Risiken der Investitionen zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen:
5.1.2. […] Die Vorinstanz ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn sie angesichts der konkreten Erfahrung des Beschwerdeführers als international erfolgreicher Unternehmer mehrerer Gesellschaften in verschiedenen Ländern mit knapp hundert Mitarbeitern seine Behauptung, er habe keinerlei Erfahrung in Finanzangelegenheiten, als lebensfremd bezeichnete und davon ausging, dass ihm die mit Investitionen in Finanzprodukte verbundenen Risiken zumindest in den Grundzügen bekannt waren.