4A_436/2011: Equity Linked Notes, Bank haftet nicht für Verluste

Im Entscheid 4A_436/2011 hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Klage eines Bankkun­den gegen seine Bank (Cred­it Suisse) zu befassen. Gegen­stand waren Ver­luste im Zusam­men­hang mit Investi­tio­nen in struk­turi­erte Pro­duk­te (sog. Equi­ty Yield Notes). 

Der Kunde bestritt, die Aufträge für die Käufe der Notes erteilt zu haben; die Bank habe ohne seine Ken­nt­nis und ohne Zus­tim­mung in diese deriv­a­tiv­en Pro­duk­te investiert.

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich hat­te die Schaden­er­satzbegehren des Kun­den abgewiesen (siehe han­dels­gerichtlich­es Urteil vom 19. Mai 2011 mit aus­führlich­er und illus­tra­tiv­er Begrün­dung). Dies ins­beson­dere mit dem Argu­ment, es sei von ein­er nachträglichen Genehmi­gung der fraglichen Investi­tio­nen auszuge­hen, wom­it die Frage der vorgängi­gen Auf­tragserteilung offen­bleiben könne. Zudem habe es sich um einen geschäft­ser­fahre­nen Kun­den gehan­delt, dem die Risiken der Anla­gen zumin­d­est in den Grundzü­gen bekan­nt gewe­sen seien.

Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde des Bankkun­den ab und bestätigte das han­dels­gerichtliche Urteil.

In formeller Hin­sicht hielt das Bun­des­gericht zunächst fest, die Beschw­erde ver­fehle über weite Streck­en die stren­gen Rügean­forderun­gen von Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 1.5.1 ff.).

In der Sache selb­st ist ins­beson­dere fol­gende Erwä­gung des Bun­des­gerichts hervorzuheben:

3.2 […] 
Abge­se­hen davon zeigt [der Beschw­erde­führer] mit seinen Behaup­tun­gen nicht auf, inwiefern
der Rat zu ein­er Investi­tion in die fraglichen Equi­ty Yield Notes, die -
nota bene während ein­er der grössten glob­alen Finanzkrisen — zu
Ver­lus­ten führten, bere­its aus dama­liger Sicht sorgfaltswidrig war. Der
Umstand allein, dass ein Finanzpro­dukt auf­grund von Börsenschwankungen
mit erhe­blichen Risiken ver­bun­den ist, führt ent­ge­gen der in der
Beschw­erde vertrete­nen Ansicht nicht ohne Weit­eres zur
Schaden­er­satzpflicht
der Bank für einge­tretene Ver­luste, erst recht
nicht, wenn der Bankkunde über die Risiken informiert wurde und er die
Investi­tion genehmigt.
[…]

Weit­er stützte das Bun­des­gericht die auf der all­ge­meinen Lebenser­fahrung basierende Erwä­gung des Han­dels­gerichts, dem Bankkun­den seien auf­grund sein­er beru­flichen Posi­tion die Risiken der Investi­tio­nen zumin­d­est in den Grundzü­gen bekan­nt gewesen:

5.1.2. […] Die Vorin­stanz ist jeden­falls nicht in Willkür ver­fall­en, wenn sie angesichts der konkreten Erfahrung des Beschw­erde­führers als inter­na­tion­al erfol­gre­ich­er Unternehmer mehrerer Gesellschaften in ver­schiede­nen Län­dern mit knapp hun­dert Mitar­beit­ern seine Behaup­tung, er habe kein­er­lei Erfahrung in Finan­zan­gele­gen­heit­en, als lebens­fremd beze­ich­nete und davon aus­ging, dass ihm die mit Investi­tio­nen in Finanzpro­duk­te ver­bun­de­nen Risiken zumin­d­est in den Grundzü­gen bekan­nt waren.