Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Bundesamt für Justiz (BJ) haben in der aktuellen Ausgabe der „Verwaltungspraxis der Bundesbehörden“ (VPB 1/2012 vom 1. Mai 2012, S. 28–54) ein Rechtsgutachten (Gutachten vom 16. April 2012) zur Überwachung des Fernmelde- und Internetverkehrs durch Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Internetdiensten veröffentlicht.
Das Gutachten umfasst folgende Fragen:
- Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen, im konkreten Einzelfall Ausleitungen des IP-Verkehrs an den Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) durchzuführen
- Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen, sich technisch auf die Ausleitung des IP-Verkehrs vorzubereiten
- Tragung der Kosten der technischen Vorbereitung durch die Anbieterinnen
- Allfällige Überwälzung der Kosten auf die anordnenden Behörden
- «Zertifizierung» und «Compliance-Prozess»
- Beschwerdeberechtigung der Anbieterinnen
- Durchsetzung der richtigen Anwendung der Gesetzgebung durch die Bundesbehörden
- Empfehlungen für die Gesetzgebung
Das Gutachten wird in der VPB mit drei Regesten zusammengefasst:
1. Aufgrund mangelnder Koordination zwischen dem BÜPF und der VÜPF ist die Rechtslage betreffend die Pflichten der Internet-Anbieterinnen ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF unsicher. Nach der Einschätzung des BJ sind die Anbieterinnen nur zu den Überwachungen gemäss dem Katalog verpflichtet (Teilfrage a). Daher sind auch nur in diesem Rahmen verpflichtet, sich technisch auf Überwachungen vorzubereiten (b), und sie müssen nur in diesem Rahmen die Kosten dieser technischen Vorbereitung selber tragen ©. Eine weitergehende Verpflichtung zur technischen Aufrüstung kann ohne eine Revision der VÜPF nicht eingeführt werden.
2. Die beim Dienst ÜPF und bei den Internet-Anbieterinnen entstehenden Kosten für in Artikel 24 VÜPF nicht vorgesehene Überwachungen können auf die anordnenden Behörden überwälzt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der unsicheren Rechtslage betreffend die materielle Verpflichtung der Anbieterinnen zur technischen Vorbereitung (Frage 1) die Abgrenzung zwischen zu überwälzenden variablen Kosten und nicht zu überwälzenden Fixkosten mit einiger Rechtsunsicherheit behaftet ist.
3. Der Dienst ÜPF kann überprüfen, ob die Fernmeldedienst-Anbieterinnen ihre Pflicht erfüllen, sich technisch auf die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Überwachungen vorzubereiten. Er kann diese Verpflichtung durch Verfügungen konkretisieren, aber nicht ausweiten.