2C_462/2011: Anordnung zur Einsetzung einer Vertrauensperson (Wegleitung zur ArGV3, Art. 2)

Das BGer hält in ein­er arbeit­srechtlichen Stre­it­igkeit fest, dass die Pflicht des Arbeit­ge­bers, zum Schutz der Gesund­heit der Arbeit­nehmer alle Mass­nah­men zu tre­f­fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Tech­nik anwend­bar und den Ver­hält­nis­sen des Betriebes angemessen sind, auch durch die Wegleitung zu den Verord­nun­gen 3 und 4 zum Arbeits­ge­setz des seco konkretisiert wird. Darin, im Kom­men­tar zu Art. 2 der ArGV 3, weist das seco u.a. auf psy­cho-soziale Gesund­heit­srisiken hin und sieht auch vor, dass der Arbeit­ge­ber eine Ver­trauensper­son ein­set­zt (S. 302H = S. 253 des Doku­ments). Damit beste­ht eine geset­zliche Grund­lage für die Anord­nung der Vol­lzugs­be­hör­den, es sei eine Ver­trauensper­son zu bes­tim­men. Der entsprechende Absatz der Wegleitung lautet wie folgt:

[…] Die Beze­ich­nung ein­er inter­nen oder exter­nen Ver­trauensper­son, an die sich Betrof­fene im Kon­flik­t­fall wen­den kön­nen, um Beratung und Unter­stützung bei der Lösung des Prob­lems zu find­en. Das Wis­sen, an wen man sich wen­den kann, erhöht die Chance, dass Prob­leme nicht über­gan­gen und eine kon­struk­tive Lösung her- beige­führt wird. Wichtig ist, dass diese Ver­trauensper­son über die nötige Aus­bil­dung für die- se Auf­gabe ver­fügt und ein Ver­trauensver­hält­nis zu den Rat­suchen­den beste­hen kann (Schweigepflicht, keine Linienfunktion).

Im konkreten Fall war die Anord­nung, eine entsprechende Ver­trauensper­son zu beze­ich­nen, ver­hält­nis­mäs­sig (dazu BGE 132 III 257).

Das BGer erwäh­nt dabei, es sei bei KMU denkbar, dass eine Branchenor­gan­i­sa­tion ein gemein­sames Sys­tem ins Leben ruft, das eine rasche Reak­tion auf eine Kon­flik­t­si­t­u­a­tion erlaubt. Eine kom­plizierte und teure Struk­tur ist nicht erforderlich.