Das BGer hält in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit fest, dass die Pflicht des Arbeitgebers, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, auch durch die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz des seco konkretisiert wird. Darin, im Kommentar zu Art. 2 der ArGV 3, weist das seco u.a. auf psycho-soziale Gesundheitsrisiken hin und sieht auch vor, dass der Arbeitgeber eine Vertrauensperson einsetzt (S. 302H = S. 253 des Dokuments). Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Vollzugsbehörden, es sei eine Vertrauensperson zu bestimmen. Der entsprechende Absatz der Wegleitung lautet wie folgt:
[…] Die Bezeichnung einer internen oder externen Vertrauensperson, an die sich Betroffene im Konfliktfall wenden können, um Beratung und Unterstützung bei der Lösung des Problems zu finden. Das Wissen, an wen man sich wenden kann, erhöht die Chance, dass Probleme nicht übergangen und eine konstruktive Lösung her- beigeführt wird. Wichtig ist, dass diese Vertrauensperson über die nötige Ausbildung für die- se Aufgabe verfügt und ein Vertrauensverhältnis zu den Ratsuchenden bestehen kann (Schweigepflicht, keine Linienfunktion).
Im konkreten Fall war die Anordnung, eine entsprechende Vertrauensperson zu bezeichnen, verhältnismässig (dazu BGE 132 III 257).
Das BGer erwähnt dabei, es sei bei KMU denkbar, dass eine Branchenorganisation ein gemeinsames System ins Leben ruft, das eine rasche Reaktion auf eine Konfliktsituation erlaubt. Eine komplizierte und teure Struktur ist nicht erforderlich.