Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil erneut zur Beurteilung des “unbescholtenen Leumunds” i.S.v. RAG 4 I. Das BVGer hatte mit Urteil vom 5. Oktober 2011 zu Recht festgehalten, dass dabei verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen sind. Auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, können die Beurteilung einer einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften nach OR 728 und 729 und (im konkreten Fall; der Betroffene war Mitglied der Treuhandkammer) die standesrechtlichen Unabhängigkeitsbestimmungen (Richtlinien zur Unabhängigkeit).
Für das Verhältnis zur Strafbarkeit gilt Folgendes:
Die Frage, ob eine Revisionsstelle die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt, und diejenige, ob allenfalls ein strafrechtlich zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, sind voneinander unabhängig zu beurteilen. Es ist offensichtlich, dass dabei ein strafrechtlich relevantes Verhalten — handle es sich nun um einen nach RAG zu beurteilenden Sachverhalt oder um ein anderweitig unter Strafe gestelltes Verhalten — für die Beurteilung des für die Zulassung erforderlichen guten Leumundes relevant sein wird. Daraus kann jedoch weder abgeleitet werden, derartiges Verhalten könne ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Strafbarkeit beurteilt werden, noch dass ein strafbares Verhalten für Verneinung des unbescholtenen Leumundes erforderlich wäre.
Bei der Frage, ob bestimmte Verfehlungen seinen beruflichen Leumund und guten Ruf beeinträchtigen und damit keine Gewähr für die vertrauenswürdige Ausübung der Revisionstätigkeit und die getreue Einhaltung der entsprechenden Pflichten vorliegt, hat die Aufsichtsbehörde grossen Beurteilungsspielraum, aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass die Revisionspflicht den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern bezweckt und der Unternehmensüberwachung dient. Es sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist der Entzug der Zulassung ultima ratio.
Im konkreten Fall schützt das BGer den Entzug der Zulassung, weil der Betroffene “mehrfach und fortgesetzt in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle” verstossen hatte. Das BVGer hatte insbesondere zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von fast zehn Jahren regelmässig und mehrfach gegen die für seine Tätigkeit zentralen Unabhängigkeitsvorschriften verstossen hatte. Nachdem er von der Revisionsaufsichtsbehörde auf diesen Zustand hingewiesen worden sei, hatte er ihn erst nach rund 1.5 Jagren bereinigt. Das BGer hält dabei fest, dass bei einer eingeschränkten Revision keine Abstriche von den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle zu machen sind.