Die Verordnung des Zürcher Regierungsrats zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II muss geändert werden.
In der Ausgabe vom 9. August 2012 fasst die NZZ den Entscheid des BGer im Wesentlichen wie folgt zusammen.
§ 1 der Verordnung regelt die Besteuerung von stillen Reserven, die bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität realisiert werden. Die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven wird dabei unabhängig vom übrigen Einkommen besteuert. Abzugsfähig sind Beträge für den Einkauf in eine Pensionskasse.
Das BGer ist zum Schluss gekommen, dass die Zürcher Regelung StHG-widrig ist und eine weitere Aufspaltung zu erfolgen hat. Demnach müssen auch die möglichen, also rein fiktiven Einkäufe in Vorsorgeeinrichtungen von den stillen Reserven abgetrennt und beide Teile separat besteuert werden. Andernfalls resultiere eine höhere Progression.
Der Zürcher Regierungsrat wird aufgefordert, die umstrittene Norm im Sinne einer Sofortmassnahme anzupassen. Die Verordnung wurde erlassen, nachdem die Anpassung des Zürcher Steuergesetzes an das Unternehmenssteuerreform-Gesetz wegen des ergriffenen Referendums nicht wie geplant auf Anfang 2011 hatte in Kraft gesetzt werden können.
(E. 4.3) Gemäss § 1 der Verordnung des Regierungsrats vom 3. November 2010 über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert; Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG sind abziehbar. Das entspricht den Sätzen 1 und 2 von Art. 11 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. d) StHG. Insoweit ist die Lösung des Regierungsrates harmonisierungskonform.Hingegen sieht die Verordnung für den Betrag des Liquidationsgewinns, für den ein Einkauf nach Art. 31 Abs. 1 lit. d StG noch möglich gewesen wäre, sowie für den Restbetrag keine separate Besteuerung vor. Vielmehr werden diese beiden Komponenten zusammen besteuert, und zwar zum Satz für Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 37 StG. Dadurch unterliegen diese beiden Arten des Liquidationsgewinns, für welche das harmonisierte Recht zwingend eine getrennte Besteuerung vorsieht, einer höheren Progression, als wenn sie separat besteuert würden. Das verletzt die Sätze 3 und 4 von Art. 11 Abs. 5 StHG. Aus der Entstehungsgeschichte (E. 3) geht eindeutig hervor, dass die getrennte Besteuerung der Leistungen aus den noch möglichen (fiktiven) Einkäufen zum Satz für Kapitalleistungen aus Vorsorge einerseits und den restlichen realisierten stillen Reserven zum Satz von einem Fünftel dieses Restbetrags (bzw. zu einem vom kantonalen Recht bestimmten Satz) andererseits vom Gesetzgeber gewollt ist. Durch diese Aufteilung wird eine zusätzliche Dämpfung der Steuerbelastung erreicht [Zitat]. Diese Auslegung entspricht auch dem klaren Wortlaut der neuen harmonisierten Vorschriften in Art. 11 Abs. 5 StHG und Art. 37b Abs. 1 DBG. Die Rüge des Beschwerdeführers ist berechtigt.