4A_20/2012: technische Notwendigkeit infolge höherer Herstellungskosten der Alternativformen; “Lego”

Das BGer bestätigt das Urteil des HGer ZH vom 23. Novem­ber 2011, in dem dieses den Lego-Bausteinen Marken­schutz ver­weigert hat­te. Das HGer war nach einem aus­führlichen Gutachter­ver­fahren zum Ergeb­nis gelangt, die Form der Legob­austeine sei tech­nisch notwendig und daher nach MSchG 2 lit. b vom Marken­schutz aus­geschlossen. Alter­na­tiv­for­men seien alle wesentlich teur­er herzustellen.

Das BGer hielt ins­beson­dere fest, dass die höheren Her­stel­lungskosten der Konkur­renz nicht zuzu­muten sind, und zwar unab­hängig vom son­sti­gen Kostenge­füge:

3.2 Im Übri­gen recht­fer­tigt sich bei der Beurteilung der Zumut­barkeit möglich­er Alter­na­tiv­for­men im Hin­blick auf die wet­tbe­werbliche Gle­ich­be­hand­lung die Anwen­dung eines stren­gen Prü­fungs­massstabs. Die mit der Ein­räu­mung ein­er For­m­marke ver­bun­dene, zeitlich unbeschränk­te Monopol­stel­lung des Marken­in­hab­ers soll nach Art. 2 lit. b MSchG nur ermöglicht wer­den, sofern den Mit­be­wer­bern dadurch angesichts vorhan­den­er gle­ich­w­er­tiger Alter­na­tiv­en kein Nachteil entste­ht. Ist die Her­stel­lung alter­na­tiv­er For­men mit Mehrkosten ver­bun­den, so führt dies auch dann zur Unzu­mut­barkeit der entsprechen­den Wahl ein­er anderen Waren­form, wenn der fest­stell­bare Unter­schied ger­ing aus­fällt. Im Sinne der Gle­ich­be­hand­lung im funk­tion­ieren­den Wet­tbe­werb ist den Konkur­renten eine gle­ich­w­er­tige Aus­gangslage zu erhal­ten […]. Lassen sich — wie vor­liegend auf­grund ein­er Gericht­sex­per­tise — bei Alter­na­tiv­for­men höhere Her­stel­lungskosten fest­stellen, so ist diese Gle­ich­be­hand­lung nicht gewährleis­tet und es ist für die Prü­fung der tech­nis­chen Notwendigkeit (Art. 2 lit. b MSchG) davon auszuge­hen, dass der Koste­nun­ter­schied geeignet ist, sich im Wet­tbe­werb auszuwirken. Die fest­gestell­ten Koste­nun­ter­schiede im Sinne ein­er weit­eren materiellen Voraus­set­zung zusät­zlich noch darauf zu prüfen, ob sich diese unter Berück­sich­ti­gung des konkreten Konkur­ren­zver­hält­niss­es, der erziel­ten Umsätze und Gewin­n­mar­gen dem Konkur­renten zumuten lassen (vgl. etwa den von der Beschw­erde­führerin zitierten BGE 83 II 154 E. 3c S. 159), erscheint nicht nur unter dem Gesicht­spunkt der Gle­ich­be­hand­lung im Wet­tbe­werb frag­würdig, son­dern würde auch zu erhe­blich­er Recht­sun­sicher­heit führen und wäre kaum jus­tizia­bel (vgl. bere­its ALOIS TROLLER, Imma­te­ri­al­güter­recht, Bd. I, 3. Aufl. 1983, S. 441 f.). Entsprechend wurde im Rück­weisungsentscheid auch vorgegeben, bei der Beurteilung der Zumut­barkeit bzw. Unzu­mut­barkeit von Alter­na­tiv­for­men neben weit­eren Kri­te­rien darauf abzustellen, ob diese mit grösseren Her­stel­lungskosten ver­bun­den sind, und nicht etwa auf weit­ere Kosten (für Ver­pack­ung, Ver­trieb etc.) oder auf Gewin­n­mar­gen unter Berück­sich­ti­gung von End­verkauf­spreisen, auf die sich die Berech­nun­gen in der Beschw­erde stützen.

Da im Ubri­gen die Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz nicht willkür­lich waren und das rechtliche Gehör von Lego nicht ver­let­zt wor­den war, wies das BGer die Beschw­erde von Lego ab.